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419 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
StR
18
.
Januar
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
18
.
Januar
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
21
.
September
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
räuberischer
Erpressung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
Verfahren
beanstandet
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
Landgericht
habe
rechtsfehlerhaft
Entlassung
Zeugin
Abwesenheit
Vernehmung
Satz
StPO
Sitzungssaal
entfernten
Angeklagten
verhandelt
§
Nr.
.
hat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
ausgeführt
:
"
Rüge
ist
zulässig
erhoben
.
Revisionsvortrag
genügt
Anforderungen
§
Abs.
Satz
StPO
.
Revision
mehrfach
verwendete
Formulierung
Protokolls
kann
bloßer
Hinweis
geeignete
Beweismittel
§
Abs.
Satz
verstanden
werden
Ernsthaftigkeit
Tatsachenbehauptungen
selbst
Frage
gestellt
wird
4
5
;
NStZ
.
Entscheidung
Großen
Senats
Strafsachen
Bundesgerichtshofs
21
.
April
NStZ
musste
Beschwerdeführer
konkreten
Sachvortrag
Beeinträchtigung
Fragerechts
Rüge
beanstandeten
Verfahrensweise
erbringen
5
.
Strafsenat
Beschluss
27
.
April
.
mangelnde
Beanstandung
Entlassungsanordnung
Vorsitzenden
Verteidigung
§
Abs.
schließt
Zulässigkeit
Fallkonstellation
Rügevoraussetzung
ist
5
.
Strafsenat
a.a
.
.
besondere
Verfahrensgestaltung
etwa
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Abwesenheit
Grunde
lag
ist
gegeben
.
Fall
hatte
Landgericht
Gründen
Opferschutzes
Beweiswürdigung
verwerteten
Angaben
Nebenklägerin
maßgeblich
Video
aufgezeichneten
polizeilichen
Vernehmung
entnommen
so
Hauptverhandlung
möglicherweise
nur
noch
vorher
festgelegten
ganz
punktuellen
Befragung
gekommen
war
weitere
Nachfragen
vornherein
fernlagen
.
Rüge
ist
begründet
.
Großen
Senat
Strafsachen
a.a
.
bestätigten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
nur
Abwesenheit
14
15
;
§
Nr.
Angeklagter
NStZ
gehört
Verhandlung
Entlassung
Abwesenheit
Angeklagten
vernommenen
Zeugen
mehr
Vernehmung
Sinne
§
bildet
selbständigen
Verfahrensabschnitt
regelmäßig
wesentlichen
Teil
Hauptverhandlung
.
Angeklagte
Entfernung
Sitzungssaal
Dauer
Vernehmung
Zeugin
angeordnet
war
musste
Verhandlung
Entlassung
Zeugin
wieder
zugelassen
werden
.
ist
hier
Sitzungsniederschrift
geschehen
.
liegende
Verfahrensfehler
ist
geheilt
worden
.
Angeklagte
hat
unwidersprochenen
Sachvortrag
Revision
Rahmen
Unterrichtung
Abwesenheitsvernehmung
§
Satz
noch
Befragen
ausdrücklich
erklärt
Fragen
mehr
Zeugin
stellen
wollen
Großer
Senat
a.a
.
;
Abwesenheit
19
NStZ
.
Auch
ist
erneute
Vernehmung
Zeugin
Anwesenheit
Angeklagten
Sitzungsprotokoll
entnehmen
.
Beruhen
Urteils
Verfahrensmangel
wird
gemäß
§
Nr.
StPO
gesetzlich
vermutet
.
Verfahrensverstoß
vorliegend
ausnahmsweise
denkgesetzlich
Urteil
ausgewirkt
hat
vgl.
NStZ
ist
anzunehmen
.
Zwar
hat
Angeklagte
Tatgeschehen
Wesentlichen
eingeräumt
S.
.
Aufhebung
allein
Strafausspruches
kommt
jedoch
anders
etwa
Entscheidung
§
Beruhen
Betracht
.
Senat
wird
ausschließen
können
Strafkammer
Angaben
Zeugin
zumindest
Prüfung
Glaubhaftigkeit
Geständnisses
Angeklagten
mitberücksichtigt
hat
.
vollständigen
Aufhebung
Urteils
steht
schließlich
Entscheidung
Senats
BGHSt
lediglich
Fall
Anordnung
Nichtvereidigung
Zeugin
Abwesenheit
Angeklagten
betraf
hingegen
Entlassung
.
"
schließt
Senat
.
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