BESCHLUSS StR 18 . Januar Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 18 . Januar gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 21 . September Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer räuberischer Erpressung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision Verfahren beanstandet Verletzung sachlichen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Erfolg Landgericht habe rechtsfehlerhaft Entlassung Zeugin Abwesenheit Vernehmung Satz StPO Sitzungssaal entfernten Angeklagten verhandelt § Nr. . hat Generalbundesanwalt Antragsschrift ausgeführt : " Rüge ist zulässig erhoben . Revisionsvortrag genügt Anforderungen § Abs. Satz StPO . Revision mehrfach verwendete Formulierung Protokolls kann bloßer Hinweis geeignete Beweismittel § Abs. Satz verstanden werden Ernsthaftigkeit Tatsachenbehauptungen selbst Frage gestellt wird 4 5 ; NStZ . Entscheidung Großen Senats Strafsachen Bundesgerichtshofs 21 . April NStZ musste Beschwerdeführer konkreten Sachvortrag Beeinträchtigung Fragerechts Rüge beanstandeten Verfahrensweise erbringen 5 . Strafsenat Beschluss 27 . April . mangelnde Beanstandung Entlassungsanordnung Vorsitzenden Verteidigung § Abs. schließt Zulässigkeit Fallkonstellation Rügevoraussetzung ist 5 . Strafsenat a.a . . besondere Verfahrensgestaltung etwa Entscheidung Bundesgerichtshofs Abwesenheit Grunde lag ist gegeben . Fall hatte Landgericht Gründen Opferschutzes Beweiswürdigung verwerteten Angaben Nebenklägerin maßgeblich Video aufgezeichneten polizeilichen Vernehmung entnommen so Hauptverhandlung möglicherweise nur noch vorher festgelegten ganz punktuellen Befragung gekommen war weitere Nachfragen vornherein fernlagen . Rüge ist begründet . Großen Senat Strafsachen a.a . bestätigten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. nur Abwesenheit 14 15 ; § Nr. Angeklagter NStZ gehört Verhandlung Entlassung Abwesenheit Angeklagten vernommenen Zeugen mehr Vernehmung Sinne § bildet selbständigen Verfahrensabschnitt regelmäßig wesentlichen Teil Hauptverhandlung . Angeklagte Entfernung Sitzungssaal Dauer Vernehmung Zeugin angeordnet war musste Verhandlung Entlassung Zeugin wieder zugelassen werden . ist hier Sitzungsniederschrift geschehen . liegende Verfahrensfehler ist geheilt worden . Angeklagte hat unwidersprochenen Sachvortrag Revision Rahmen Unterrichtung Abwesenheitsvernehmung § Satz noch Befragen ausdrücklich erklärt Fragen mehr Zeugin stellen wollen Großer Senat a.a . ; Abwesenheit 19 NStZ . Auch ist erneute Vernehmung Zeugin Anwesenheit Angeklagten Sitzungsprotokoll entnehmen . Beruhen Urteils Verfahrensmangel wird gemäß § Nr. StPO gesetzlich vermutet . Verfahrensverstoß vorliegend ausnahmsweise denkgesetzlich Urteil ausgewirkt hat vgl. NStZ ist anzunehmen . Zwar hat Angeklagte Tatgeschehen Wesentlichen eingeräumt S. . Aufhebung allein Strafausspruches kommt jedoch anders etwa Entscheidung § Beruhen Betracht . Senat wird ausschließen können Strafkammer Angaben Zeugin zumindest Prüfung Glaubhaftigkeit Geständnisses Angeklagten mitberücksichtigt hat . vollständigen Aufhebung Urteils steht schließlich Entscheidung Senats BGHSt lediglich Fall Anordnung Nichtvereidigung Zeugin Abwesenheit Angeklagten betraf hingegen Entlassung . " schließt Senat . Lienen