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123 lines
1.1 KiB

BESCHLUSS
10
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
10
.
Dezember
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
.
Mai
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Verteidiger
Angeklagten
vorträgt
habe
tung
Protokollbands
Rüge
Verletzung
formellen
Rechts
ausführen
können
könnte
gegebenenfalls
Antrag
Wiedereinsetzung
Revisionsbegründungsfrist
Zwecke
Anbringung
Verfahrensrügen
sehen
sein
.
Antrag
wäre
indes
unzulässig
.
Landgericht
hat
Akten
5
.
Tage
Ablauf
Revisionsbegründungsfrist
Antragsteller
abgesandt
;
hat
8
.
August
Landgericht
zurückgereicht
.
versäumte
Handlung
hat
Antragsteller
gleichwohl
bislang
nachgeholt
§
Abs.
Satz
.
Pfister