BESCHLUSS 10 . Dezember Strafsache 1 . 2 . gefährlicher Körperverletzung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 10 . Dezember einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 14 . Mai werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Verteidiger Angeklagten vorträgt habe tung Protokollbands Rüge Verletzung formellen Rechts ausführen können könnte gegebenenfalls Antrag Wiedereinsetzung Revisionsbegründungsfrist Zwecke Anbringung Verfahrensrügen sehen sein . Antrag wäre indes unzulässig . Landgericht hat Akten 5 . Tage Ablauf Revisionsbegründungsfrist Antragsteller abgesandt ; hat 8 . August Landgericht zurückgereicht . versäumte Handlung hat Antragsteller gleichwohl bislang nachgeholt § Abs. Satz . Pfister