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179 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
8
.
Januar
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
8
.
Januar
gemäß
Abs.
§
Abs.
analog
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
20
Juli
Ausspruch
Vorwegvollziehung
Jahr
Freiheitsstrafe
Maßregel
aufgehoben
;
Ausspruch
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
dreier
Taten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
bestimmt
Jahr
Freiheitsstrafe
Maßregel
vollziehen
ist
.
hiergegen
gerichtete
sachlichrechtliche
Beanstandungen
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Bestimmung
Dauer
Vorwegvollziehung
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
richtiger
Berechnung
lediglich
Monate
Freiheitsstrafe
vorweg
vollziehen
17
.
Dezember
andauernde
Untersuchungshaft
anzurechnen
wäre
bringt
Senat
Anordnung
Vorwegvollziehung
Strafe
nunmehr
insgesamt
Wegfall
.
kann
entsprechend
§
Abs.
selbst
entscheiden
Strafausspruch
Rechtsfehler
aufweist
Therapie
erforderliche
Dauer
Unterbringung
rechtsfehlerfrei
festgestellt
ist
Bestimmung
Dauer
Vorwegvollziehung
klaren
gesetzlichen
Vorgaben
beruhenden
Rechenvorgang
handelt
vgl.
Beschluss
15
November
NStZ
.
geringe
Teilerfolg
macht
unbillig
Angeklagten
gesamten
Kosten
Revision
belasten
§
Abs.
.
Pfister
Gericke