BESCHLUSS 8 . Januar Strafsache schwerer räuberischer Erpressung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 8 . Januar gemäß Abs. § Abs. analog einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 20 Juli Ausspruch Vorwegvollziehung Jahr Freiheitsstrafe Maßregel aufgehoben ; Ausspruch entfällt . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten dreier Taten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet bestimmt Jahr Freiheitsstrafe Maßregel vollziehen ist . hiergegen gerichtete sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Bestimmung Dauer Vorwegvollziehung hält rechtlicher Überprüfung stand . richtiger Berechnung lediglich Monate Freiheitsstrafe vorweg vollziehen 17 . Dezember andauernde Untersuchungshaft anzurechnen wäre bringt Senat Anordnung Vorwegvollziehung Strafe nunmehr insgesamt Wegfall . kann entsprechend § Abs. selbst entscheiden Strafausspruch Rechtsfehler aufweist Therapie erforderliche Dauer Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist Bestimmung Dauer Vorwegvollziehung klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt vgl. Beschluss 15 November NStZ . geringe Teilerfolg macht unbillig Angeklagten gesamten Kosten Revision belasten § Abs. . Pfister Gericke