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300 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
10
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
Vergewaltigung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
10
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
4
.
April
aufgehoben
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Tat
.
September
jeweils
Vergewaltigung
Tateinheit
versuchter
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
gefährlicher
Körperverletzung
Angeklagten
S.
zusätzlich
noch
Tateinheit
versuchter
gung
schuldig
gesprochen
.
Tatmehrheitlich
hat
Angeklagten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Angeklagten
S.
Besitzes
Betäubungsmitteln
verurteilt
samtfreiheitsstrafen
Jahren
Monaten
Angeklagter
Jahren
Monaten
Angeklagter
erkannt
sionsentscheidungen
getroffen
.
wenden
Beschwerdeführer
Revisionen
Verfahren
beanstanden
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
erheben
.
Rechtsmittel
haben
nur
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Erfolg
Übrigen
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Angeklagten
erhobenen
Verfahrensrügen
bleibt
Gründen
Antragsschriften
Generalbundesanwalts
Erfolg
versagt
.
2
.
Sachrüge
durchgeführte
umfassende
Überprüfung
Urteils
hat
Strafausspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Urteil
hat
indes
Bestand
Landgericht
Prüfung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
unterlassen
hat
Urteilsfeststellungen
veranlasst
war
.
Zwar
hat
Strafkammer
Beweiswürdigung
ausgeführt
Tat
4./5
.
September
Anhaltspunkte
bestünden
wenigstens
auch
Drogenkonsum
Angeklagten
verursacht
worden
sei
rechtsfehlerfrei
symptomatischen
Zusammenhang
Tat
Hang
Angeklagten
berauschende
Mittel
Übermaß
nehmen
verneint
.
Gleichwohl
erweist
rechtsfehlerhaft
Landgericht
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
ziehung
Sachverständigen
näher
erörtert
hat
.
hat
Angeklagten
auch
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
verurteilt
.
festgestellten
Heroinabhängigkeit
Angeklagten
schon
durchgeführten
Substitutionsbehandlung
weiteren
Beikonsums
Hang
Sinne
§
Abs.
StGB
nahe
legt
Beschluss
18
.
Juni
NStZ
liegt
auch
erforderliche
symptomatische
Zusammenhang
Tat
Hang
Angeklagten
.
Blick
Vorstrafen
Angeklagten
auch
ausgeschlossen
werden
kann
Zukunft
naheliegend
bestehenden
Hanges
erhebliche
rechtswidrige
Taten
begehen
werden
war
Erörterung
Maßregel
auch
Gesichtspunkt
entbehrlich
.
Entscheidung
entspricht
Antrag
Generalbundesanwalts
Senat
verschließt
.
Pfister
Gericke