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627 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
StR
1
.
April
Strafsache
schwerer
Brandstiftung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
1
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
März
aufgehoben
Angeklagte
schwerer
Brandstiftung
Fall
.
10
.
Urteilsgründe
verurteilt
ist
;
jedoch
bleiben
Feststellungen
aufrechterhalten
;
Ausspruch
Gesamtstrafe
zugehörigen
Feststellungen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
Brandstiftung
Fällen
Brandstiftung
Fällen
Sachbeschädigung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Verfahrensrügen
sachlichrechtlichen
Beanstandungen
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
.
Landgericht
hat
rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung
überzeugt
Angeklagte
Zeitraums
gut
Jahren
Fällen
fremde
Sachen
Brand
gesetzt
hat
.
1
.
Verurteilung
schwerer
Brandstiftung
§
Nr.
StGB
Fall
.
10
.
Urteilsgründe
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Feststellungen
entschloss
Angeklagte
befindlichen
Schuppen
anzuzünden
.
Feuerzeugbenzin
Grillanzündern
entzündete
Schuppen
so
Holzwand
selbständig
brannte
.
bestand
Gefahr
Schuppen
Feuer
letztlich
Wohngebäude
übergriff
.
ist
belegt
Angeklagte
Gebäude
Wohnung
Menschen
dient
Brand
gesetzt
hat
§
Nr.
StGB
.
Schuppen
diente
Zweck
wurde
Lagerraum
verwendet
.
lässt
Urteilsgründen
noch
dort
Bezug
genommenen
Lichtbildern
entnehmen
Wohngebäude
Weise
verbunden
war
einheitlichen
Zwecken
dienenden
Gebäude
ausgegangen
werden
kann
Tat
qualifizierende
Strafvorschrift
schon
eingreift
Täter
allein
Wohnen
dienenden
Teil
niederbrennen
will
vgl.
Wolff
12
.
Aufl
.
Rdn
.
w.
.
Allein
Urteil
festgestellte
Gefahr
Feuer
Schuppen
Wohnhaus
hätte
übergreifen
können
reicht
Annahme
einheitlichen
Gebäudes
.
Weitergehende
Feststellungen
sind
ausgeschlossen
.
Senat
ist
gehindert
Schuldspruch
Brandstiftung
§
Abs.
StGB
umzustellen
.
bisherigen
Feststellungen
objektiven
subjektiven
Tatgeschehen
können
aufrechterhalten
bleiben
Verbindung
Gebäude
noch
Kenntnis
Angeklagten
Vorstellungen
Übergreifen
Feuers
Wohnhaus
verhalten
.
Insoweit
sind
ergänzende
Feststellungen
bisherigen
widersprechen
dürfen
möglich
.
2
.
Übrigen
sind
Schuldsprüche
beanstanden
.
Näherer
Erörterung
bedarf
nur
Verurteilung
besonders
schwerer
Brandstiftung
Nr.
StGB
Fall
.
9
.
Urteilsgründe
.
Feststellungen
Landgerichts
bespritzte
Angeklagte
nachts
Parkplatz
stehendes
Wohnmobil
linken
Heckseite
Feuerzeugbenzin
setzte
Fahrzeug
Brand
entfernte
.
Landgericht
konnte
ausschließen
ausging
Mensch
aufhielt
.
Tatsächlich
aber
hatte
dort
Eigentümer
Schlafen
hingelegt
.
zufällig
vorbeifahrenden
Autofahrer
alarmierte
Polizei
konnte
inzwischen
selbständig
brennen
begonnen
hatte
löschen
.
wurde
Eigentümer
wach
konnte
Fahrzeug
unverletzt
verlassen
.
Eingreifen
Dritter
hätte
Feuer
gesamten
hölzernen
Aufbau
Wohnmobils
ergreifen
Gesundheit
Leben
Insassen
gefährden
können
.
Zutreffend
hat
Landgericht
Angeklagten
insoweit
schwerer
Brandstiftung
§
Nr.
StGB
verurteilt
.
Brand
setzten
handelt
"
andere
Räumlichkeit
Wohnung
Menschen
dient
"
.
6
.
ist
Bereich
besonders
geschützten
Tatobjekte
erweitert
worden
.
umfasst
mehr
nur
Gebäude
Schiffe
Hütten
allgemein
Räumlichkeiten
Wohnung
Menschen
dienen
.
sollen
auch
ungewöhnliche
Formen
Wohnens
etwa
Künstlerwagen
geschützt
werden
vgl.
BGHSt
14
Hinweis
Gesetzesmaterialien
.
S.
.
dient
Nutzer
schon
Bezeichnung
nahelegt
zumindest
vorübergehend
Mittelpunkt
privaten
Lebensführung
Wohnung
vgl.
StGB
Nr.
Wohnung
w.
;
StGB
.
Aufl
.
.
.
wird
nur
Fortbewegung
ähnlich
auch
Wohnzwecken
dienenden
Schiff
auch
Aufenthalt
untertags
Zubereitung
Einnahme
Mahlzeiten
Schlafen
benutzt
.
Eigenschaft
verliert
Regel
nur
bestimmte
Zeiträume
Reise
Wohnung
genutzt
Übrigen
auch
längere
Zeit
abgestellt
nur
Fortbewegungsmittel
genutzt
wird
.
Insoweit
kann
Wohnmobil
gelten
nur
zeitweise
benutztes
Ferienhaus
vgl.
StGB
Nr.
Wohnung
.
unverkaufte
Wohnmobile
Gelände
Herstellers
Händlers
Fahrzeuge
Vermietung
Gelände
Unternehmens
bereitstehen
gelten
hätte
muss
Senat
entscheiden
.
Voraussetzungen
§
Nr.
StGB
lagen
hier
.
Eigenschaft
Brandobjekts
Wohnung
dienen
hat
Angeklagte
erkannt
.
glaubte
halte
dort
Tatzeitpunkt
ist
§
Nr.
StGB
bedeutungslos
12
.
Aufl
.
.
.
3
.
Angeklagte
legte
auch
Fall
.
4
.
Urteilsgründe
Feuer
aber
gelöscht
werden
konnte
Fahrzeug
selbständig
Brand
geriet
.
Landgericht
hat
insoweit
rechtsfehlerhaft
nur
Sachbeschädigung
versuchte
schwere
Brandstiftung
§
Nr.
§
StGB
angenommen
.
Angeklagte
ist
indes
beschwert
.
4
.
Aufhebung
Fall
.
10
.
Urteilsgründe
führt
Aufhebung
Gesamtstrafe
.
Senat
schließt
weiteren
Einzelstrafen
Höhe
betroffen
sind
.
Sost-Scheible
Pfister