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81 lines
673 B

BESCHLUSS
StR
4
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
2
.
:
Wohnungseinbruchsdiebstahls
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
4
.
Dezember
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
Juni
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
Revision
Angeklagten
:
Verfahrensrüge
ist
jedenfalls
unbegründet
Landgericht
beantragte
Einholung
weiteren
Sachverständigengutachtens
zutreffender
Begründung
abgelehnt
hat
.
Pfister