BESCHLUSS StR 4 . Dezember Strafsache 1 . 2 . 1 . : 2 . : Wohnungseinbruchsdiebstahls 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 4 . Dezember einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . Juni werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat Revision Angeklagten : Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet Landgericht beantragte Einholung weiteren Sachverständigengutachtens zutreffender Begründung abgelehnt hat . Pfister