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BESCHLUSS
22
.
Dezember
Strafsache
schweren
Raubes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
22
.
Dezember
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
25
.
August
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Beschluss
3
.
Dezember
hat
Senat
ausgeführt
:
"
Orientierung
Strafkammer
Einordnung
Taten
jeweils
gefundenen
Strafrahmen
rechnerischen
Mittel
Strafrahmens
Hand
gedachter
Durchschnittsfälle
bemerkt
Senat
derartige
Mathematisierungen
schematische
Vorgehensweisen
Wesen
Strafzumessung
grundsätzlich
fremd
sind
BGHSt
.
;
NStZ-RR
102
;
Gribbohm
11
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Tatrichter
muss
Einzelfall
beurteilende
Tat
Bindung
weitere
Fixpunkte
Untergrenze
Strafrahmens
gefundenen
Strafrahmen
einordnen
.
Maßgeblich
ist
Gesamtspektrum
strafzumessungsrelevanten
Umstände
.
maßvollen
Strafen
kann
Senat
jedoch
ausschließen
Vorgehensweise
Landgerichts
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
hat
.
"
gilt
auch
hier
.
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