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181 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
StR
28
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
Diebstahls
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
28
.
Oktober
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
Juni
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
zulässig
ausgeführte
§
Abs.
Satz
Rüge
Verstoßes
Grundsatz
fairen
Verfahrens
Rahmen
verfahrensbeendenden
Absprache
könnte
auch
Sache
Erfolg
haben
.
Grundlage
behaupteten
Verfahrensgeschehens
konnte
Revisionsführer
deutschem
Strafprozessrecht
Richter
Gesprächen
einvernehmliche
Verfahrensbeendigung
unzulässigen
Druck
ausübte
bereits
Tatsacheninstanz
Besorgnis
Befangenheit
§
Abs.
ablehnen
vgl.
NStZ
;
.
8
.
Dezember
Zurückweisung
Ablehnungsantrags
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
StPO
geltend
machen
gegebenenfalls
Unverwertbarkeit
Druck
gekommenen
Geständnisses
rügen
.
kommt
allgemein
Verletzung
fairen
Verfahrens
gestützte
Rüge
Betracht
.
Angeklagten
erhobenen
fahrensrügen
sind
ebenfalls
Form
§
Abs.
Satz
erhoben
unzulässig
.
Verteidiger
Gegenerklärung
§
Abs.
Ablauf
Revisionsbegründungsfrist
teilweise
Formerfordernissen
genügt
hat
ändert
Unzulässigkeit
.
gesamte
Revisionsbegründung
ist
Frist
§
Abs.
anzubringen
;
Nachschieben
Vortrag
Begründung
bereits
erhobener
Verfahrensbeanstandungen
ist
möglich
Kuckein
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Sost-Scheible