BESCHLUSS StR 28 . Oktober Strafsache 1 . 2 . Diebstahls 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 28 . Oktober einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . Juni werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : zulässig ausgeführte § Abs. Satz Rüge Verstoßes Grundsatz fairen Verfahrens Rahmen verfahrensbeendenden Absprache könnte auch Sache Erfolg haben . Grundlage behaupteten Verfahrensgeschehens konnte Revisionsführer deutschem Strafprozessrecht Richter Gesprächen einvernehmliche Verfahrensbeendigung unzulässigen Druck ausübte bereits Tatsacheninstanz Besorgnis Befangenheit § Abs. ablehnen vgl. NStZ ; . 8 . Dezember Zurückweisung Ablehnungsantrags absoluten Revisionsgrund § Nr. StPO geltend machen gegebenenfalls Unverwertbarkeit Druck gekommenen Geständnisses rügen . kommt allgemein Verletzung fairen Verfahrens gestützte Rüge Betracht . Angeklagten erhobenen fahrensrügen sind ebenfalls Form § Abs. Satz erhoben unzulässig . Verteidiger Gegenerklärung § Abs. Ablauf Revisionsbegründungsfrist teilweise Formerfordernissen genügt hat ändert Unzulässigkeit . gesamte Revisionsbegründung ist Frist § Abs. anzubringen ; Nachschieben Vortrag Begründung bereits erhobener Verfahrensbeanstandungen ist möglich Kuckein KK . Aufl . § Rdn . . Sost-Scheible