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1.7 KiB

BESCHLUSS
StR
29
.
Oktober
Strafsache
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
29
.
Oktober
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
7
.
Mai
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
generalpräventiven
Überlegungen
"
Landgerichts
Lasten
Angeklagten
"
Kurieren
Auftraggebern
ist
nachhaltig
Augen
führen
Verbringen
Betäubungsmitteln
Bundesgebiet
hohes
Strafbarkeitsrisiko
einschließt
"
sind
hier
zwar
rechtsfehlerhaft
vgl.
w.
.
wiederum
sehr
milden
Strafe
Jahre
Monate
Freiheitsstrafe
Einfuhr
rund
Kilogramm
Heroin
Wirkstoffgehalt
etwa
%
Kassieren
Kaufpreises
Abnehmern
kann
Senat
indes
ausschließen
Strafausspruch
beruht
.
Recht
hat
Landgericht
rechtsstaatswidrige
Verzögerung
Art
.
Abs.
Satz
angenommen
;
Feststellungen
Landgerichts
hatte
eingetretene
Verzögerung
Strafverfahrens
Ursache
allein
Bereich
Strafverfolgungsbehörden
:
Aufhebung
ersten
Urteils
Strafausspruch
Zurückverweisung
Sache
Senat
gingen
Verfahrensakten
Ende
Juli
Strafkammer
.
November
fertigte
damalige
Vorsitzende
Strafkammer
Vermerk
"
Vorstellungen
Strafhöhe
Staatsanwaltschaft
Verteidigung
so
weit
auseinander
liegen
Verständigung
möglich
erscheint
"
.
fand
nachhaltige
Förderung
Verfahrens
mehr
.
wurde
erst
März
wieder
betrieben
.
nur
noch
Strafe
neu
festzusetzen
war
ist
schwer
verständlich
.
Strafkammer
festgestellte
Verzögerung
Jahr
Monaten
Anrechnung
Monaten
großzügig
kompensiert
hat
beschwert
Angeklagte
vgl.
.
18
.
Juni
Rdn
.
f.
insoweit
abgedruckt
;
.
16
Juli
StR
Rdn
.
.
.
w.
.
Pfister
Lienen