BESCHLUSS StR 29 . Oktober Strafsache Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 29 . Oktober einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 . Mai wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : generalpräventiven Überlegungen " Landgerichts Lasten Angeklagten " Kurieren Auftraggebern ist nachhaltig Augen führen Verbringen Betäubungsmitteln Bundesgebiet hohes Strafbarkeitsrisiko einschließt " sind hier zwar rechtsfehlerhaft vgl. w. . wiederum sehr milden Strafe Jahre Monate Freiheitsstrafe Einfuhr rund Kilogramm Heroin Wirkstoffgehalt etwa % Kassieren Kaufpreises Abnehmern kann Senat indes ausschließen Strafausspruch beruht . Recht hat Landgericht rechtsstaatswidrige Verzögerung Art . Abs. Satz angenommen ; Feststellungen Landgerichts hatte eingetretene Verzögerung Strafverfahrens Ursache allein Bereich Strafverfolgungsbehörden : Aufhebung ersten Urteils Strafausspruch Zurückverweisung Sache Senat gingen Verfahrensakten Ende Juli Strafkammer . November fertigte damalige Vorsitzende Strafkammer Vermerk " Vorstellungen Strafhöhe Staatsanwaltschaft Verteidigung so weit auseinander liegen Verständigung möglich erscheint " . fand nachhaltige Förderung Verfahrens mehr . wurde erst März wieder betrieben . nur noch Strafe neu festzusetzen war ist schwer verständlich . Strafkammer festgestellte Verzögerung Jahr Monaten Anrechnung Monaten großzügig kompensiert hat beschwert Angeklagte vgl. . 18 . Juni Rdn . f. insoweit abgedruckt ; . 16 Juli StR Rdn . . . w. . Pfister Lienen