You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

309 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
5
November
Strafsache
Mordes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
5
November
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
8
.
Mai
Adhäsionsausspruch
aufgehoben
;
Entscheidung
Adhäsionsanträge
wird
abgesehen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Adhäsionsverfahren
entstandenen
gerichtlichen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
sonstigen
Verfahren
entstandenen
Auslagen
trägt
Beteiligte
selbst
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
lebenslanger
Freiheitsstrafe
verurteilt
Adhäsionsverfahren
erkannt
"
Klageanträge
Nebenklägerinnen
Grunde
gerechtfertigt
sind
"
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
beanstandet
hat
Sachrüge
lediglich
Erfolg
Adhäsionsausspruch
richtet
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Urteilsfeststellungen
tötete
Angeklagte
Wohnung
ukrainischen
Staatsangehörigen
Tatopfer
mitgeführte
Bargeld
zuzueignen
.
Adhäsionsklägerinnen
sind
Ehefrau
Tatopfers
minderjährige
Töchter
.
machen
Angeklagten
bezifferte
Schadensersatzansprüche
Zusammenhang
Tötung
Tatopfers
Ersatz
Beerdigungskosten
Unterhaltsschäden
Schmerzensgeldansprüche
geltend
.
Landgericht
hat
Ansprüche
Grunde
unter
Hinweis
§
§
Abs.
Abs.
Abs.
gerechtfertigt
erachtet
.
Grundurteil
hat
bereits
Bestand
Antragsberechtigung
Adhäsionsklägerinnen
nachgewiesen
ist
.
Zwar
ist
gemäß
auch
Erbe
Verletzten
berechtigt
Straftat
erwachsenen
vermögensrechtlichen
Anspruch
Adhäsionsverfahren
geltend
machen
.
Nachweis
Erbfolge
ist
jedoch
erforderlich
vorlegt
vgl.
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
2
;
Meyer-Goßner
52
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
ist
hier
geschehen
.
Erbenstellung
Adhäsionsklägerinnen
ist
auch
andere
Weise
nachgewiesen
.
Auch
Landgericht
hat
Urteil
tatsächlicher
noch
rechtlicher
Hinsicht
Frage
befasst
Antragstellerinnen
zuletzt
Blick
Anwendbarkeit
internationalen
Erbrechts
Art
.
selbst
versteht
Wege
Erbfolge
Rechtsnachfolgerinnen
Tatopfers
geworden
sind
.
Antragsberechtigung
Sinne
§
Adhäsionsverfahren
belegt
ist
ist
Adhäsionsantrag
unzulässig
.
Senat
spricht
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
dung
Antrag
abgesehen
wird
Meyer-Goßner
aaO
Rdn
.
.
Adhäsionsentscheidung
auch
Anforderungen
genügt
Begründung
Grunde
zuerkannten
Ansprüche
stellen
sind
ist
mehr
Belang
.
Entscheidung
§
Abs.
kam
nur
geringfügigen
Erfolges
Rechtsmittels
Betracht
.
Übrigen
beruht
Kostenentscheidung
§
Abs.
§
.
Pfister
Sost-Scheible