BESCHLUSS 5 November Strafsache Mordes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 5 November gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 8 . Mai Adhäsionsausspruch aufgehoben ; Entscheidung Adhäsionsanträge wird abgesehen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . sonstigen Verfahren entstandenen Auslagen trägt Beteiligte selbst . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt Adhäsionsverfahren erkannt " Klageanträge Nebenklägerinnen Grunde gerechtfertigt sind " . Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts beanstandet hat Sachrüge lediglich Erfolg Adhäsionsausspruch richtet ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Urteilsfeststellungen tötete Angeklagte Wohnung ukrainischen Staatsangehörigen Tatopfer mitgeführte Bargeld zuzueignen . Adhäsionsklägerinnen sind Ehefrau Tatopfers minderjährige Töchter . machen Angeklagten bezifferte Schadensersatzansprüche Zusammenhang Tötung Tatopfers Ersatz Beerdigungskosten Unterhaltsschäden Schmerzensgeldansprüche geltend . Landgericht hat Ansprüche Grunde unter Hinweis § § Abs. Abs. Abs. gerechtfertigt erachtet . Grundurteil hat bereits Bestand Antragsberechtigung Adhäsionsklägerinnen nachgewiesen ist . Zwar ist gemäß auch Erbe Verletzten berechtigt Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch Adhäsionsverfahren geltend machen . Nachweis Erbfolge ist jedoch erforderlich vorlegt vgl. 26 . Aufl . § Rdn . 2 ; Meyer-Goßner 52 . Aufl . § Rdn . . ist hier geschehen . Erbenstellung Adhäsionsklägerinnen ist auch andere Weise nachgewiesen . Auch Landgericht hat Urteil tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Frage befasst Antragstellerinnen zuletzt Blick Anwendbarkeit internationalen Erbrechts Art . selbst versteht Wege Erbfolge Rechtsnachfolgerinnen Tatopfers geworden sind . Antragsberechtigung Sinne § Adhäsionsverfahren belegt ist ist Adhäsionsantrag unzulässig . Senat spricht gemäß § Abs. Satz StPO dung Antrag abgesehen wird Meyer-Goßner aaO Rdn . . Adhäsionsentscheidung auch Anforderungen genügt Begründung Grunde zuerkannten Ansprüche stellen sind ist mehr Belang . Entscheidung § Abs. kam nur geringfügigen Erfolges Rechtsmittels Betracht . Übrigen beruht Kostenentscheidung § Abs. § . Pfister Sost-Scheible