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BESCHLUSS
20
.
Dezember
Strafsache
Diebstahls
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
Dezember
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Aurich
31
.
August
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
telefonische
Hinweis
Strafkammervorsitzenden
Verteidiger
Angeklagte
könne
Falle
geständigen
Einlassung
Aussetzung
Freiheitsstrafe
Bewährung
rechnen
hat
Bindung
Strafkammer
geführt
.
ergibt
erst
Verständigung
§
Abs.
Satz
jedoch
verschiedenen
zuvor
möglichen
Formen
Kommunikation
Gerichts
Verfahrensbeteiligten
257b
.
Auch
berechtigtes
Vertrauen
Angeklagten
anderen
Verfahrensbeteiligten
Einschätzung
Bewährungsfrage
abgewichen
wird
entsprechender
Hinweis
erteilt
worden
ist
vgl.
Urteil
30
.
Juni
konnte
erkennbar
Rahmen
Terminsvorbereitung
geführte
entstehen
.
Revision
beanstandet
Vorsitzende
Verpflichtung
§
Abs.
Erörterung
Verteidiger
Hauptverhandlung
mitgeteilt
hat
könnte
Urteil
Fehler
beruhen
Angeklagte
alsbald
Verteidiger
unterrichtet
worden
war
.
Senat
kann
offen
lassen
Auffassung
folgen
würde
nur
Erörterungen
Mitteilungspflicht
unterliegen
gesamten
Spruchkörper
Besetzung
Hauptverhandlung
Mitglieder
entsprechender
Beratung
ausdrücklichen
Auftrags
Gerichts
geführt
worden
sind
vgl.
Beschluss
20
.
Oktober
Abs.
Hinweis
.
Pfister
Lienen