BESCHLUSS 20 . Dezember Strafsache Diebstahls 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . Dezember einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Aurich 31 . August wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : telefonische Hinweis Strafkammervorsitzenden Verteidiger Angeklagte könne Falle geständigen Einlassung Aussetzung Freiheitsstrafe Bewährung rechnen hat Bindung Strafkammer geführt . ergibt erst Verständigung § Abs. Satz jedoch verschiedenen zuvor möglichen Formen Kommunikation Gerichts Verfahrensbeteiligten 257b . Auch berechtigtes Vertrauen Angeklagten anderen Verfahrensbeteiligten Einschätzung Bewährungsfrage abgewichen wird entsprechender Hinweis erteilt worden ist vgl. Urteil 30 . Juni konnte erkennbar Rahmen Terminsvorbereitung geführte entstehen . Revision beanstandet Vorsitzende Verpflichtung § Abs. Erörterung Verteidiger Hauptverhandlung mitgeteilt hat könnte Urteil Fehler beruhen Angeklagte alsbald Verteidiger unterrichtet worden war . Senat kann offen lassen Auffassung folgen würde nur Erörterungen Mitteilungspflicht unterliegen gesamten Spruchkörper Besetzung Hauptverhandlung Mitglieder entsprechender Beratung ausdrücklichen Auftrags Gerichts geführt worden sind vgl. Beschluss 20 . Oktober Abs. Hinweis . Pfister Lienen