You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

379 lines
3.1 KiB

NAMEN
10
.
April
Strafsache
sexueller
Nötigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
10
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Lienen
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Staatsanwältin
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Verhandlung
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
24
Juli
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexueller
Nötigung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Staatsanwaltschaft
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
namentlich
beanstandet
Angeklagte
schwerer
sexueller
Nötigung
§
Abs.
Nr.
StGB
verurteilt
wurde
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Feststellungen
hatte
Angeklagte
Geschädigte
Lkw
Anhalterin
mitgenommen
.
Duldung
sexueller
Handlungen
zwingen
forderte
Parkplatz
belieferten
auszuziehen
Schlafkabine
Lkw
begeben
ansonsten
werde
Kehle
durchschneiden
.
hielt
"
Schraubenschlüssel
"
Hals
Geschädigte
"
spitzen
Gegenstand
"
fühlte
erkennen
genau
handelte
.
schließend
entkleidete
Unterwäsche
brachte
Seil
Armen
fesselte
ganzen
Körper
berührte
.
späteren
Unterbrechung
Fahrt
entkleidete
Geschädigte
dann
völlig
berührte
Brüsten
Geschlechtsteil
versuchte
Geschlechtsverkehr
vollziehen
.
ließ
Widerstands
Geschädigten
jedoch
wieder
.
Schließlich
gelang
Geschädigten
fliehen
.
Landgericht
meint
Verurteilung
Angeklagten
§
Abs.
Nr.
StGB
komme
Betracht
Schraubenschlüssel
offensichtlich
Bordwerkzeug
gehört
habe
auszugehen
sei
Angeklagte
führte
Bedarf
Widerstand
Anhalterin
mitgenommenen
Frau
Gewalt
Drohung
Gewalt
verhindern
überwinden
.
Hiergegen
wendet
Staatsanwaltschaft
Recht
.
Qualifikationstatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
setzt
Täter
Werkzeug
Mittel
schon
vornherein
führt
Tat
Verhinderung
Überwindung
Widerstands
Opfers
einzusetzen
.
Vielmehr
ist
ausreichend
Täter
Tatmittel
Zeitpunkt
Tatbegehung
hat
auch
genügt
erst
Tatort
ergreift
NStZ
.
hat
Angeklagte
hier
Schraubenschlüssel
auch
Fesselung
Opfers
eingesetzte
Seil
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
geführt
ankommt
Zwecken
Gegenstände
ursprünglich
Lkw
befanden
.
kann
Angeklagte
aber
Einsatz
"
Schraubenschlüssels
"
auch
Qualifikationstatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
verwirklicht
haben
.
ist
Belang
"
Schraubenschlüssel
"
Beschaffenheit
generell
bestimmt
geeignet
ist
erhebliche
Verletzungen
verursachen
.
Rahmen
§
Abs.
Nr.
StGB
genügt
Gefährlichkeit
konkrete
Art
gewinnt
vgl.
BGHSt
228
:
Scheide
Tatopfers
eingeführte
scharfkantige
Metallfigur
;
NStZ
:
Schlagwerkzeug
eingesetzter
Cowboystiefel
;
NStZ-RR
108
:
Rücken
Opfers
gedrücktes
rostiges
Winkeleisen
.
sind
jedoch
noch
weitere
Feststellungen
Beschaffenheit
"
Schraubenschlüssels
"
erforderlich
gemeint
Schraubendreher
tatsächlich
Schraubenschlüssel
gegebenenfalls
Art
?
.
Allein
Tatsache
Tatopfer
Hals
gehaltene
Instrument
"
spitzen
Gegenstand
"
empfand
ist
insoweit
noch
hinreichend
aussagekräftig
.
Sache
bedarf
alledem
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Lienen