NAMEN 10 . April Strafsache sexueller Nötigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 10 . April teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Lienen beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Staatsanwältin Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Verhandlung Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 24 Juli Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexueller Nötigung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Hiergegen richtet Revision Staatsanwaltschaft Verletzung materiellen Rechts rügt namentlich beanstandet Angeklagte schwerer sexueller Nötigung § Abs. Nr. StGB verurteilt wurde . Rechtsmittel hat Erfolg . Feststellungen hatte Angeklagte Geschädigte Lkw Anhalterin mitgenommen . Duldung sexueller Handlungen zwingen forderte Parkplatz belieferten auszuziehen Schlafkabine Lkw begeben ansonsten werde Kehle durchschneiden . hielt " Schraubenschlüssel " Hals Geschädigte " spitzen Gegenstand " fühlte erkennen genau handelte . schließend entkleidete Unterwäsche brachte Seil Armen fesselte ganzen Körper berührte . späteren Unterbrechung Fahrt entkleidete Geschädigte dann völlig berührte Brüsten Geschlechtsteil versuchte Geschlechtsverkehr vollziehen . ließ Widerstands Geschädigten jedoch wieder . Schließlich gelang Geschädigten fliehen . Landgericht meint Verurteilung Angeklagten § Abs. Nr. StGB komme Betracht Schraubenschlüssel offensichtlich Bordwerkzeug gehört habe auszugehen sei Angeklagte führte Bedarf Widerstand Anhalterin mitgenommenen Frau Gewalt Drohung Gewalt verhindern überwinden . Hiergegen wendet Staatsanwaltschaft Recht . Qualifikationstatbestand § Abs. Nr. StGB setzt Täter Werkzeug Mittel schon vornherein führt Tat Verhinderung Überwindung Widerstands Opfers einzusetzen . Vielmehr ist ausreichend Täter Tatmittel Zeitpunkt Tatbegehung hat auch genügt erst Tatort ergreift NStZ . hat Angeklagte hier Schraubenschlüssel auch Fesselung Opfers eingesetzte Seil Sinne § Abs. Nr. StGB geführt ankommt Zwecken Gegenstände ursprünglich Lkw befanden . kann Angeklagte aber Einsatz " Schraubenschlüssels " auch Qualifikationstatbestand § Abs. Nr. StGB verwirklicht haben . ist Belang " Schraubenschlüssel " Beschaffenheit generell bestimmt geeignet ist erhebliche Verletzungen verursachen . Rahmen § Abs. Nr. StGB genügt Gefährlichkeit konkrete Art gewinnt vgl. BGHSt 228 : Scheide Tatopfers eingeführte scharfkantige Metallfigur ; NStZ : Schlagwerkzeug eingesetzter Cowboystiefel ; NStZ-RR 108 : Rücken Opfers gedrücktes rostiges Winkeleisen . sind jedoch noch weitere Feststellungen Beschaffenheit " Schraubenschlüssels " erforderlich gemeint Schraubendreher tatsächlich Schraubenschlüssel gegebenenfalls Art ? . Allein Tatsache Tatopfer Hals gehaltene Instrument " spitzen Gegenstand " empfand ist insoweit noch hinreichend aussagekräftig . Sache bedarf alledem neuer Verhandlung Entscheidung . Lienen