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351 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
26
November
Strafsache
Raubes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
26
November
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Aurich
29
Juli
Schuldspruch
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
geändert
Angeklagte
versuchten
Raubes
verurteilt
ist
;
Ausspruch
entsprechende
Einzelstrafe
Gesamtstrafe
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Raubes
Fällen
Fall
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
versuchten
Raubes
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Diebstahls
vorsätzlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Widerstand
Vollstreckungsbeamte
Beleidigung
Sachbeschädigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Verfahren
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
1
.
Verfahrensrüge
ist
ausgeführt
unzulässig
Abs.
Satz
.
2
.
Sachrüge
veranlaßte
Nachprüfung
Urteils
ergibt
Schuldspruch
Bestand
haben
kann
Angeklagte
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
Raubes
§
Abs.
StGB
verurteilt
wurde
Urteilsfeststellungen
insoweit
Annahme
vollendeten
Zueignungsdelikts
tragen
.
Abgesehen
bereits
Vollendung
Wegnahme
vgl.
Eser
StGB
26
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
eindeutig
belegt
ist
ergeben
Feststellungen
Landgerichts
jedenfalls
Angeklagten
ankam
Leinenbeutel
enthaltenen
Turnschuhe
Zeugin
zuzueignen
.
Vielmehr
habe
Angeklagte
Tattag
"
Absicht
verfolgt
bekannte
Weise
Diebstahl
Handtaschen
Radfahrern
entwenden
Bargeld
behalten
S.
;
Wegnahmehandlung
Angeklagte
sei
"
gerichtet
gewesen
bereits
zugeeigneten
Beutel
vermuteten
Wertsachen
behalten
S.
.
spricht
auch
Angeklagte
Stoffbeutel
Inhalt
Fahrradkorb
Zeugin
zurückgeworfen
hat
zugerufen
hatte
Tasche
seien
nur
.
wollte
Angeklagte
Behältnis
allein
Inhalt
aneignen
;
bestand
jedoch
Angeklagten
wertlosen
Sachen
Zueignungswille
Zeitpunkt
gerichtet
war
vgl.
Dallinger
16
;
Eser
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Somit
liegt
lediglich
versuchter
Raub
Angeklagte
Meinung
Revision
strafbefreiend
zurücktreten
konnte
§
StGB
Versuch
subjektiven
Sicht
fehlgeschlagen
war
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
51
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
.
weitere
Feststellungen
erwarten
sind
Angeklagte
Vorwurf
anders
geschehen
verteidigt
hätte
hat
Senat
Schuldspruch
entsprechend
abgeändert
.
Änderung
Schuldspruchs
zieht
Aufhebung
betroffenen
Einzelstrafe
Jahr
Monate
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
zutreffender
rechtlicher
Würdigung
niedrigere
Strafen
erkannt
hätte
.
übrigen
hat
sachlichrechtliche
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigungen
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Pfister
Lienen