BESCHLUSS 26 November Strafsache Raubes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 26 November gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Aurich 29 Juli Schuldspruch Fall . 3 . Urteilsgründe geändert Angeklagte versuchten Raubes verurteilt ist ; Ausspruch entsprechende Einzelstrafe Gesamtstrafe zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Raubes Fällen Fall Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung versuchten Raubes Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Diebstahls vorsätzlicher Körperverletzung Tateinheit Widerstand Vollstreckungsbeamte Beleidigung Sachbeschädigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Verfahren Verletzung sachlichen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . 1 . Verfahrensrüge ist ausgeführt unzulässig Abs. Satz . 2 . Sachrüge veranlaßte Nachprüfung Urteils ergibt Schuldspruch Bestand haben kann Angeklagte Fall . 3 . Urteilsgründe Raubes § Abs. StGB verurteilt wurde Urteilsfeststellungen insoweit Annahme vollendeten Zueignungsdelikts tragen . Abgesehen bereits Vollendung Wegnahme vgl. Eser StGB 26 . Aufl . Rdn . f. eindeutig belegt ist ergeben Feststellungen Landgerichts jedenfalls Angeklagten ankam Leinenbeutel enthaltenen Turnschuhe Zeugin zuzueignen . Vielmehr habe Angeklagte Tattag " Absicht verfolgt bekannte Weise Diebstahl Handtaschen Radfahrern entwenden Bargeld behalten S. ; Wegnahmehandlung Angeklagte sei " gerichtet gewesen bereits zugeeigneten Beutel vermuteten Wertsachen behalten S. . spricht auch Angeklagte Stoffbeutel Inhalt Fahrradkorb Zeugin zurückgeworfen hat zugerufen hatte Tasche seien nur . wollte Angeklagte Behältnis allein Inhalt aneignen ; bestand jedoch Angeklagten wertlosen Sachen Zueignungswille Zeitpunkt gerichtet war vgl. Dallinger 16 ; Eser StGB 26 . Aufl . § Rdn . w. . Somit liegt lediglich versuchter Raub Angeklagte Meinung Revision strafbefreiend zurücktreten konnte § StGB Versuch subjektiven Sicht fehlgeschlagen war vgl. Tröndle/Fischer StGB 51 . Aufl . § Rdn . f. . weitere Feststellungen erwarten sind Angeklagte Vorwurf anders geschehen verteidigt hätte hat Senat Schuldspruch entsprechend abgeändert . Änderung Schuldspruchs zieht Aufhebung betroffenen Einzelstrafe Jahr Monate Freiheitsstrafe Gesamtstrafe . Senat kann ausschließen Landgericht zutreffender rechtlicher Würdigung niedrigere Strafen erkannt hätte . übrigen hat sachlichrechtliche Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigungen durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Pfister Lienen