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371 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
26
November
Strafsache
Totschlags
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
26
November
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
.
Mai
Angeklagten
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Tateinheit
Ausübung
tatsächlichen
Gewalt
Führen
halbautomatischen
Selbstladewaffe
Länge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
eingelegte
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
hat
frühere
Mitangeklagte
Rahmen
Auseinandersetzung
familiärem
Hintergrund
Schüsse
halbautomatischen
Selbstladewaffe
Kaliber
mm
abgegeben
.
Sodann
nahm
Angeklagte
Waffe
schoß
zumindest
einmal
Kazim
..
Insgesamt
gaben
mindestens
Schüsse
.
Opfer
wurde
zweimal
getroffen
:
tödlicher
Schuß
rechte
Gesäßhälfte
Schuß
Rumpf
.
Schuß
führte
Tod
.
Schußabgabe
hat
Landgericht
folgende
Feststellungen
getroffen
:
ersten
Phase
hat
Yusuf
Schüsse
Zeitpunkt
Garagenhof
befand
zumindest
bedingtem
Tötungsvorsatz
abgegeben
.
konnte
jedoch
geklärt
werden
Schüsse
Opfer
getroffen
hat
.
Gunsten
früheren
Mitangeklagten
Yusuf
ist
Schwurgericht
ausgegangen
getroffen
hat
.
zweiten
Phase
versuchte
Schüssen
Flucht
Garagen
vorbei
Hof
befindliche
Freifläche
dort
wieder
Richtung
Meter
entfernten
Garagen
entkommen
.
wurden
weitere
Schüsse
abgegeben
Hauswand
einschlugen
geklärt
werden
konnte
Angeklagten
abgefeuert
hatte
.
dritten
Phase
flüchtete
Kazim
Garagen
Deckung
erhalten
.
Angeklagte
stand
hierbei
Garage
gab
mindestens
Schuß
.
Sodann
stellt
Landgericht
letzten
dritten
Phase
Schuß
tödliche
Rumpfdurchschuß
war
Garage
stehende
Angeklagte
Schuß
abgegeben
hat
.
Angeklagte
Schütze
war
ist
Zeugenaussagen
Rumpfdurchschuß
Tode
geführt
hat
Sachverständigengutachten
belegt
.
Rumpfdurchschuß
letzten
Phase
erfolgt
war
schließt
Kammer
Rumpfdurchschuß
möglich
gewesen
wäre
wegzulaufen
S.
.
Schluß
Schwurgerichts
Eintritt
sofortigen
Bewegungsunfähigkeit
Erhalt
Rumpfdurchschusses
ist
tragfähig
begründet
.
Zwar
hat
Kammer
S.
ausgeführt
Ausführungen
Obduzenten
Verletzungen
Folgen
feststehe
Rumpfdurchschuß
tödlich
gewesen
sei
.
Beleg
Schuß
sofortige
Bewegungsunfähigkeit
Kazim
herbeigeführt
wurde
fehlt
indes
.
versteht
auch
selbst
Tod
Grund
Schädigung
innerer
Organe
eingetretenen
Blutverlustes
erst
Uhr
somit
fast
Stunden
Tatgeschehen
"
Uhr
"
eingetreten
ist
.
revisionsrechtlich
nachprüfbaren
Nachweises
hätte
hier
aber
bedurft
.
hätte
Rumpf
getroffene
Opfer
noch
kürzere
Wegstrecke
"
Metern
"
weglaufen
können
wäre
mithin
erst
Schuß
Garage
getötet
worden
käme
bisher
getroffenen
Feststellungen
Verbindung
Angeklagten
früheren
Mitangeklagten
unterstellten
Sachverhaltsvarianten
Betracht
früheren
Mitangeklagten
Yusuf
abgegebener
Schuß
letztlich
tödlichen
Rumpfverletzung
führte
.
Dann
aber
würde
Verurteilung
Angeklagten
vollendeten
Totschlags
voraussetzen
Schußabgabe
Grundsätzen
Mittäterschaft
zugerechnet
werden
kann
.
Pfister