BESCHLUSS 26 November Strafsache Totschlags 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 26 November gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 . Mai Angeklagten betrifft Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Tateinheit Ausübung tatsächlichen Gewalt Führen halbautomatischen Selbstladewaffe Länge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen eingelegte Revision Angeklagten hat Sachrüge Erfolg . Feststellungen Landgerichts hat frühere Mitangeklagte Rahmen Auseinandersetzung familiärem Hintergrund Schüsse halbautomatischen Selbstladewaffe Kaliber mm abgegeben . Sodann nahm Angeklagte Waffe schoß zumindest einmal Kazim .. Insgesamt gaben mindestens Schüsse . Opfer wurde zweimal getroffen : tödlicher Schuß rechte Gesäßhälfte Schuß Rumpf . Schuß führte Tod . Schußabgabe hat Landgericht folgende Feststellungen getroffen : ersten Phase hat Yusuf Schüsse Zeitpunkt Garagenhof befand zumindest bedingtem Tötungsvorsatz abgegeben . konnte jedoch geklärt werden Schüsse Opfer getroffen hat . Gunsten früheren Mitangeklagten Yusuf ist Schwurgericht ausgegangen getroffen hat . zweiten Phase versuchte Schüssen Flucht Garagen vorbei Hof befindliche Freifläche dort wieder Richtung Meter entfernten Garagen entkommen . wurden weitere Schüsse abgegeben Hauswand einschlugen geklärt werden konnte Angeklagten abgefeuert hatte . dritten Phase flüchtete Kazim Garagen Deckung erhalten . Angeklagte stand hierbei Garage gab mindestens Schuß . Sodann stellt Landgericht letzten dritten Phase Schuß tödliche Rumpfdurchschuß war Garage stehende Angeklagte Schuß abgegeben hat . Angeklagte Schütze war ist Zeugenaussagen Rumpfdurchschuß Tode geführt hat Sachverständigengutachten belegt . Rumpfdurchschuß letzten Phase erfolgt war schließt Kammer Rumpfdurchschuß möglich gewesen wäre wegzulaufen S. . Schluß Schwurgerichts Eintritt sofortigen Bewegungsunfähigkeit Erhalt Rumpfdurchschusses ist tragfähig begründet . Zwar hat Kammer S. ausgeführt Ausführungen Obduzenten Verletzungen Folgen feststehe Rumpfdurchschuß tödlich gewesen sei . Beleg Schuß sofortige Bewegungsunfähigkeit Kazim herbeigeführt wurde fehlt indes . versteht auch selbst Tod Grund Schädigung innerer Organe eingetretenen Blutverlustes erst Uhr somit fast Stunden Tatgeschehen " Uhr " eingetreten ist . revisionsrechtlich nachprüfbaren Nachweises hätte hier aber bedurft . hätte Rumpf getroffene Opfer noch kürzere Wegstrecke " Metern " weglaufen können wäre mithin erst Schuß Garage getötet worden käme bisher getroffenen Feststellungen Verbindung Angeklagten früheren Mitangeklagten unterstellten Sachverhaltsvarianten Betracht früheren Mitangeklagten Yusuf abgegebener Schuß letztlich tödlichen Rumpfverletzung führte . Dann aber würde Verurteilung Angeklagten vollendeten Totschlags voraussetzen Schußabgabe Grundsätzen Mittäterschaft zugerechnet werden kann . Pfister