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507 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
20
.
Oktober
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
1
.
2
.
Antrag
20
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
18
.
Mai
aufgehoben
Strafausspruch
;
zugehörigen
Feststellungen
bleiben
aufrechterhalten
zugehörigen
Feststellungen
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgesehen
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
;
jedoch
wird
Schuldspruch
neu
gefasst
Angeklagte
besonders
schweren
Raubes
schuldig
ist
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gemeinschaftlichen
schweren
Raubes
"
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
hat
abgesehen
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
beanstandet
Verfahren
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
1
.
Strafausspruch
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Generalbundesanwalt
hat
Zuschrift
ausgeführt
:
"
Landgericht
hat
festgestellt
Angeklagte
13
.
Dezember
somit
Begehung
verfahrensgegenständlichen
Tat
Amtsgericht
Diebstahls
Beförderungserschleichung
Unterschlagung
Geldstrafe
verurteilt
wurde
S.
.
Strafhöhe
Vollstreckungsstand
teilen
Urteilsgründe
.
Strafe
noch
vollstreckt
war
kam
grundsätzlich
Gesamtstrafenbildung
Entscheidung
§
Abs.
Satz
StGB
Betracht
.
Sollte
Strafe
vollstreckt
sein
wäre
Tatrichter
Frage
etwaigen
Härteausgleichs
erörtern
gewesen
insbesondere
Geldstrafe
Ersatzfreiheitsstrafe
vollstreckt
wurde
Senat
Urteil
NStZ
Beschluss
22.11.2006
StR
.
Kammer
hat
entsprechende
Prüfung
unterlassen
so
ausgeschlossen
werden
kann
Vornahme
Härteausgleichs
niedrigere
Strafe
verhängt
worden
wäre
.
entsprechender
Tatsachengrundlage
kann
Senat
eigene
Entscheidung
Abs.
treffen
.
Feststellungen
Rechtsfehler
betroffen
sind
können
bestehen
bleiben
.
"
schließt
Senat
.
2
.
Urteil
hat
auch
Bestand
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
abgesehen
hat
.
hat
festgestellt
Angeklagte
insbesondere
harte
Drogen
durchgängig
konsumierte
Jahre
heroinabstinent
war
.
stellte
Wochen
Inhaftierung
11
.
Oktober
völlig
ebenso
hatte
erfolgreich
begonnen
konsumierten
Heroinmengen
Zuhilfenahme
Subutex
herabzudosieren
.
hat
Landgericht
geschlossen
Angeklagte
Hang
Sinne
§
Satz
StGB
habe
berauschende
Mittel
Übermaß
nehmen
vielmehr
diene
Drogenkonsum
lediglich
Kompensation
auftretender
"
privater
Rückschläge
"
.
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
hat
auch
festgestellt
weitgehend
mittellose
Angeklagte
Morgen
Tattages
Diazepam-Tabletten
einnahm
befürchteten
Entzugserscheinungen
vorzubeugen
.
verließ
dann
Wohnung
Personen
treffen
wollte
Geld
Drogen
"
leihen
"
hoffte
.
späterer
Mittäter
warteten
bekannten
Drogenumschlagsplatz
ersten
Dealer
eintrafen
fassten
Entschluss
Geld
Überfall
beschaffen
.
Umständen
hat
Landgericht
Prüfung
rechtsfehlerhaft
auseinandergesetzt
.
Erforderlich
wäre
gewesen
körperliche
Entzugssymptomatik
zwar
Voraussetzung
Hangs
Sinne
§
Satz
StGB
ist
aber
erhebliche
Indizwirkung
hat
;
Intervalle
Abstinenz
stehen
zwingend
Fischer
56
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Anordnung
Maßregel
muss
neu
verhandelt
entschieden
werden
;
Hinzuziehung
Sachverständigen
werden
insgesamt
neue
Feststellungen
treffen
sein
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
stünde
Anordnung
Maßregel
§
Abs.
Satz
.
hat
Nichtanwendung
StGB
Landgericht
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
vgl.
BGHSt
.
3
.
weitergehende
Rechtsmittel
bleibt
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Erfolg
.
4
.
Senat
hat
Schuldspruch
Klarstellung
neu
gefasst
§
Abs.
Satz
geforderte
rechtliche
Bezeichnung
Straftat
Kennzeichnung
Qualifikation
erfordert
§
Abs.
Satz
Urteilsformel
.
Verwirklichung
§
Abs.
Nr.
StGB
Verwendung
Messers
ist
"
besonders
schwerer
Raub
"
erkennen
.
Angabe
mittäterschaftlicher
Begehung
"
gemeinschaftlich
"
ist
Fassung
Urteilsformel
entbehrlich
hat
Gründen
Übersichtlichkeit
unterbleiben
Meyer-Goßner
52
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Pfister
Lienen