BESCHLUSS 20 . Oktober Strafsache besonders schweren Raubes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 1 . 2 . Antrag 20 . Oktober gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 18 . Mai aufgehoben Strafausspruch ; zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten zugehörigen Feststellungen Landgericht Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgesehen hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen ; jedoch wird Schuldspruch neu gefasst Angeklagte besonders schweren Raubes schuldig ist . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gemeinschaftlichen schweren Raubes " Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt hat abgesehen . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts beanstandet Verfahren . Rechtsmittel hat Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . 1 . Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Generalbundesanwalt hat Zuschrift ausgeführt : " Landgericht hat festgestellt Angeklagte 13 . Dezember somit Begehung verfahrensgegenständlichen Tat Amtsgericht Diebstahls Beförderungserschleichung Unterschlagung Geldstrafe verurteilt wurde S. . Strafhöhe Vollstreckungsstand teilen Urteilsgründe . Strafe noch vollstreckt war kam grundsätzlich Gesamtstrafenbildung Entscheidung § Abs. Satz StGB Betracht . Sollte Strafe vollstreckt sein wäre Tatrichter Frage etwaigen Härteausgleichs erörtern gewesen insbesondere Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde Senat Urteil NStZ Beschluss 22.11.2006 StR . Kammer hat entsprechende Prüfung unterlassen so ausgeschlossen werden kann Vornahme Härteausgleichs niedrigere Strafe verhängt worden wäre . entsprechender Tatsachengrundlage kann Senat eigene Entscheidung Abs. treffen . Feststellungen Rechtsfehler betroffen sind können bestehen bleiben . " schließt Senat . 2 . Urteil hat auch Bestand Landgericht Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB abgesehen hat . hat festgestellt Angeklagte insbesondere harte Drogen durchgängig konsumierte Jahre heroinabstinent war . stellte Wochen Inhaftierung 11 . Oktober völlig ebenso hatte erfolgreich begonnen konsumierten Heroinmengen Zuhilfenahme Subutex herabzudosieren . hat Landgericht geschlossen Angeklagte Hang Sinne § Satz StGB habe berauschende Mittel Übermaß nehmen vielmehr diene Drogenkonsum lediglich Kompensation auftretender " privater Rückschläge " . begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Landgericht hat auch festgestellt weitgehend mittellose Angeklagte Morgen Tattages Diazepam-Tabletten einnahm befürchteten Entzugserscheinungen vorzubeugen . verließ dann Wohnung Personen treffen wollte Geld Drogen " leihen " hoffte . späterer Mittäter warteten bekannten Drogenumschlagsplatz ersten Dealer eintrafen fassten Entschluss Geld Überfall beschaffen . Umständen hat Landgericht Prüfung rechtsfehlerhaft auseinandergesetzt . Erforderlich wäre gewesen körperliche Entzugssymptomatik zwar Voraussetzung Hangs Sinne § Satz StGB ist aber erhebliche Indizwirkung hat ; Intervalle Abstinenz stehen zwingend Fischer 56 . Aufl . § Rdn . . Anordnung Maßregel muss neu verhandelt entschieden werden ; Hinzuziehung Sachverständigen werden insgesamt neue Feststellungen treffen sein . nur Angeklagte Revision eingelegt hat stünde Anordnung Maßregel § Abs. Satz . hat Nichtanwendung StGB Landgericht Rechtsmittelangriff ausgenommen vgl. BGHSt . 3 . weitergehende Rechtsmittel bleibt Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Erfolg . 4 . Senat hat Schuldspruch Klarstellung neu gefasst § Abs. Satz geforderte rechtliche Bezeichnung Straftat Kennzeichnung Qualifikation erfordert § Abs. Satz Urteilsformel . Verwirklichung § Abs. Nr. StGB Verwendung Messers ist " besonders schwerer Raub " erkennen . Angabe mittäterschaftlicher Begehung " gemeinschaftlich " ist Fassung Urteilsformel entbehrlich hat Gründen Übersichtlichkeit unterbleiben Meyer-Goßner 52 . Aufl . Rdn . . Pfister Lienen