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488 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
30
.
September
Strafsache
Diebstahls
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
30
.
September
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
20
.
Mai
Feststellungen
Ausnahme
äußeren
Tatgeschehen
bestehen
bleiben
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
freigesprochen
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
weitgehend
Erfolg
.
1
.
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Landgericht
festgestellt
hat
Angeklagte
April
September
jeweils
selbständige
Handlungen
Tatbestand
Diebstahls
Fällen
1
.
3
.
6
.
8
.
schleichung
Fällen
5
.
Sachbeschädigung
7
.
Widerstandes
Vollstreckungsbeamte
Fällen
2
.
10
.
vorsätzlichen
Körperverletzung
4
.
Bedrohung
9
.
rechtswidrig
verwirklichte
weist
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
.
Auch
begegnet
Urteil
rechtlichen
Bedenken
sachverständig
beratene
Landgericht
Überzeugung
verschafft
hat
Angeklagte
bereits
ersten
Jahreshälfte
akuten
paranoid-halluzinativen
Psychose
leidet
zwischenzeitlich
chronifiziert
Angeklagten
akustischen
Halluzinationen
Bedrohungserleben
verhaltenssteuernden
Wahnvorstellungen
geführt
hat
.
Strafkammer
hat
Taten
.
3
.
10
.
Aufhebung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
auszuschließen
vermocht
;
jedenfalls
aber
erheblich
verminderte
Steuerungsfähigkeit
Sinne
§
StGB
bejaht
;
positiv
festgestellt
hat
Vorliegen
Voraussetzungen
§
StGB
nur
Tat
..
Übereinstimmung
Sachverständigen
hat
Landgericht
auch
festgestellt
Erkrankung
fortbesteht
längerer
konsequenter
Behandlung
bedarf
.
trägt
Unterbringung
§
StGB
vorausgesetzte
positive
Feststellung
länger
andauernden
Defekts
Taten
zumindest
erheblichen
Einschränkung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
geführt
hat
.
.
;
BGHSt
f.
;
.
Maßregelausspruch
kann
gleichwohl
bestehen
bleiben
Landgericht
weiter
vorausgesetzte
Gefährlichkeitsprognose
rechtsfehlerfrei
begründet
hat
.
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
ist
außerordentlich
beschwerende
Maßnahme
.
darf
nur
angeordnet
werden
Wahrscheinlichkeit
höheren
Grades
besteht
Betroffene
fortdauernden
Zustands
Zukunft
erhebliche
rechtswidrige
Taten
begehen
wird
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
m.
zahlr
.
w.
.
ist
Landgericht
zwar
ausgegangen
.
stützt
Ausführungen
Sachverständigen
.
krankheitsbedingten
chronifizierten
werte
Angeklagte
alltägliche
Lebenssituationen
bedrohlich
reagiere
völlig
inadäquater
Weise
.
Insbesondere
akustischen
Halluzinationen
Handlungsaufforderungen
jetzigen
Intensität
hoher
Medikation
jedenfalls
auch
vorgelegen
hätten
verstärkten
krankheitsbedingte
Gefährlichkeit
Angeklagten
.
Indes
hat
Strafkammer
hinreichend
bedacht
Fällen
Täter
bestehenden
Defekts
langen
Zeitraum
Straftaten
begangen
hat
gewichtiges
Indiz
Wahrscheinlichkeit
künftiger
gefährlicher
Straftaten
sein
kann
vgl.
StGB
Gefährlichkeit
;
hat
prognoserelevante
Verhalten
Angeklagten
Hauptverhandlung
vorausgegangenen
Zeitraum
Februar
gebotenen
Umfang
Gefährlichkeitsprognose
berücksichtigt
.
Zwar
verkennt
Landgericht
Angeklagte
Zeit
Februar
Januar
beanstandungsfrei
gehalten
hat
.
berücksichtigt
hat
aber
Zusammenhang
beanstandungsfreie
Zeit
Begehung
letzten
Tat
30
.
September
so
gesamtwürdigenden
Auseinandersetzung
Verhalten
Angeklagten
Gefährlichkeitsprognose
besonders
aussagekräftigen
Zeitraum
Monaten
Beginn
Hauptverhandlung
fehlt
.
eingehende
Erörterung
namentlich
auch
Verhaltens
Angeklagten
letzten
Tatbegehung
war
hier
insbesondere
geboten
Taten
überwiegend
Bereich
Kleinkriminalität
allenfalls
Fällen
.
9
.
Bereich
mittelschwerer
Kriminalität
zuzuordnen
sind
vgl.
StGB
§
Gefährlichkeit
.
2
.
Unterbringungsanordnung
ist
neu
befinden
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
werden
aufgezeigten
Rechtsfehler
berührt
;
können
bestehen
bleiben
§
Abs.
§
Abs.
.
schließt
ergänzende
Feststellungen
bisher
getroffenen
Widerspruch
stehen
.
RiBGH
Lienen
ist
erkrankt
gehindert
unterschreiben
.
Sost-Scheible