You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

348 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
StR
21
.
Oktober
Strafsache
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
21
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
17
.
Juni
Schuldspruch
neu
gefasst
Worte
gemeinschaftlich
entfallen
;
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
"
gemeinschaftlicher
unerlaubter
Einfuhr
Tateinheit
gemeinschaftlichem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
jeweils
geringer
Menge
Fällen
Beihilfe
unerlaubten
Einfuhr
Tateinheit
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
"
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Verfahrensrügen
rechtliche
Beanstandungen
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Strafausspruch
hat
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Senat
hat
lediglich
Schuldspruch
neu
gefasst
vgl.
Meyer-Goßner
51
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Urteil
kann
jedoch
Bestand
haben
Entscheidung
Frage
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
Feststellungen
Landgerichts
nahm
Angeklagte
Ende
wieder
Drogen
vorwiegend
Marihuana
Speed
gelegentlich
auch
Kokain
hatte
Februar
bereits
etwa
Schulden
Drogenhändler
.
abgeurteilten
Straftaten
beging
Schulden
erlassen
bekommen
weitere
Betäubungsmittel
Eigenverbrauch
erhalten
.
Strafzumessung
hat
Strafkammer
Gunsten
Angeklagten
berücksichtigt
Tatzeiten
selbst
Drogen
konsumierte
drogenabhängig
ist
.
drängte
Prüfung
Voraussetzungen
Unterbringung
Entziehungsanstalt
gegeben
sind
.
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
muss
Hinzuziehung
Sachverständigen
neu
verhandelt
entschieden
werden
.
Anhaltspunkte
Angeklagte
gefährlich
Sinne
Vorschrift
ist
hinreichend
konkrete
Aussicht
besteht
Behandlung
Entziehungsanstalt
Hang
heilen
erhebliche
Zeit
Rückfall
Hang
bewahren
§
Satz
StGB
sind
ersichtlich
.
Vielmehr
hat
Landgericht
festgestellt
Angeklagte
Frühjahr
Drogenentziehungstherapie
unterzogen
drogenfrei
gelebt
hatte
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
hindert
Nachholung
Unterbringungsanordnung
Abs.
Satz
;
BGHSt
5
;
NStZ-RR
.
hat
Nichtanwendung
§
StGB
Tatgericht
auch
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
vgl.
BGHSt
.
Senat
kann
ausschließen
Tatrichter
Anordnung
Unterbringung
niedrigere
Strafe
erkannt
hätte
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
neue
Tatrichter
wird
Falle
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
StGB
Reihenfolge
Vollstreckung
Strafe
befinden
haben
vgl.
NStZ
28
;
NStZ-RR
.
Vorwegvollzug
Teils
verhängten
Freiheitsstrafe
wird
Berechnung
notwendig
sein
Angeklagten
voraussichtlich
erforderliche
Therapiedauer
bestimmen
.
Pfister