BESCHLUSS StR 21 . Oktober Strafsache Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 21 . Oktober gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 17 . Juni Schuldspruch neu gefasst Worte gemeinschaftlich entfallen ; zugehörigen Feststellungen aufgehoben Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten " gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr Tateinheit gemeinschaftlichem Handeltreiben Betäubungsmitteln jeweils geringer Menge Fällen Beihilfe unerlaubten Einfuhr Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge " Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Verfahrensrügen rechtliche Beanstandungen gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . Strafausspruch hat Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Senat hat lediglich Schuldspruch neu gefasst vgl. Meyer-Goßner 51 . Aufl . § Rdn . w. . Urteil kann jedoch Bestand haben Entscheidung Frage Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . Feststellungen Landgerichts nahm Angeklagte Ende wieder Drogen vorwiegend Marihuana Speed gelegentlich auch Kokain hatte Februar bereits etwa € Schulden Drogenhändler . abgeurteilten Straftaten beging Schulden erlassen bekommen weitere Betäubungsmittel Eigenverbrauch erhalten . Strafzumessung hat Strafkammer Gunsten Angeklagten berücksichtigt Tatzeiten selbst Drogen konsumierte drogenabhängig ist . drängte Prüfung Voraussetzungen Unterbringung Entziehungsanstalt gegeben sind . Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt muss Hinzuziehung Sachverständigen neu verhandelt entschieden werden . Anhaltspunkte Angeklagte gefährlich Sinne Vorschrift ist hinreichend konkrete Aussicht besteht Behandlung Entziehungsanstalt Hang heilen erhebliche Zeit Rückfall Hang bewahren § Satz StGB sind ersichtlich . Vielmehr hat Landgericht festgestellt Angeklagte Frühjahr Drogenentziehungstherapie unterzogen drogenfrei gelebt hatte . nur Angeklagte Revision eingelegt hat hindert Nachholung Unterbringungsanordnung Abs. Satz ; BGHSt 5 ; NStZ-RR . hat Nichtanwendung § StGB Tatgericht auch Rechtsmittelangriff ausgenommen vgl. BGHSt . Senat kann ausschließen Tatrichter Anordnung Unterbringung niedrigere Strafe erkannt hätte . Strafausspruch kann bestehen bleiben . neue Tatrichter wird Falle Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § Abs. Satz Abs. Satz StGB Reihenfolge Vollstreckung Strafe befinden haben vgl. NStZ 28 ; NStZ-RR . Vorwegvollzug Teils verhängten Freiheitsstrafe wird Berechnung notwendig sein Angeklagten voraussichtlich erforderliche Therapiedauer bestimmen . Pfister