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1.9 KiB

BESCHLUSS
2
.
Oktober
Strafsache
alias
:
alias
:
alias
:
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
2
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
31
.
Mai
wird
Anordnung
Verfalls
Höhe
abgesehen
Verfolgung
Tat
anderen
Rechtsfolgen
beschränkt
;
vorgenannte
Urteil
Rechtsfolgenausspruch
geändert
Anordnung
Angeklagten
betreffenden
Verfalls
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Verfall
Angeklagten
sichergestellten
angeordnet
.
hiergegen
gerichtete
allgemeine
Sachbeschwerde
gestützte
Revision
Angeklagten
führt
lediglich
Beschränkung
Rechtsfolgenausspruchs
Absehen
vorgenannten
Verfall
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Feststellungen
Landgerichts
handelte
restliches
Kaufgeld
Angeklagte
Erwerb
weiterer
Betäubungsmittel
Fall
hatte
beauftragte
Kurier
weitere
"
"
Betäubungsmitteln
hätte
nehmen
transportieren
können
.
Angeklagte
Geld
Tat
erlangte
§
Abs.
Satz
StGB
unterliegt
Verfall
kann
gegebenenfalls
§
StGB
eingezogen
werden
vgl.
Beschlüsse
7
.
Mai
NStZ-RR
f.
;
18
.
Juni
;
7
.
Aufl
.
.
;
MüKoStGB/Rahlf
1
.
Aufl
.
§
.
.
hier
allein
mögliche
Einziehung
weiteren
Rechtsfolgen
Gewicht
fällt
Zurückverweisung
Tatrichter
pflichtgemäßem
Ermessen
Einziehung
steht
Hinblick
Betrag
unangemessenen
Aufwand
erfordern
würde
hat
Senat
Verfolgung
Zustimmung
Generalbundesanwalts
übrigen
Rechtsfolgen
beschränkt
.
Teilerfolg
Revision
ist
so
erheblich
Belastung
Angeklagten
Gebühren
Auslagen
unbillig
wäre
§
Abs.
.
Pfister
Gericke