BESCHLUSS 2 . Oktober Strafsache alias : alias : alias : Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Zustimmung Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 2 . Oktober gemäß § Abs. § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 31 . Mai wird Anordnung Verfalls Höhe € abgesehen Verfolgung Tat anderen Rechtsfolgen beschränkt ; vorgenannte Urteil Rechtsfolgenausspruch geändert Anordnung Angeklagten betreffenden Verfalls entfällt . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Verfall Angeklagten sichergestellten € angeordnet . hiergegen gerichtete allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision Angeklagten führt lediglich Beschränkung Rechtsfolgenausspruchs Absehen vorgenannten Verfall . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Feststellungen Landgerichts handelte € restliches Kaufgeld Angeklagte Erwerb weiterer Betäubungsmittel Fall hatte beauftragte Kurier weitere " " Betäubungsmitteln hätte nehmen transportieren können . Angeklagte Geld Tat erlangte § Abs. Satz StGB unterliegt Verfall kann gegebenenfalls § StGB eingezogen werden vgl. Beschlüsse 7 . Mai NStZ-RR f. ; 18 . Juni ; 7 . Aufl . . ; MüKoStGB/Rahlf 1 . Aufl . § . . hier allein mögliche Einziehung weiteren Rechtsfolgen Gewicht fällt Zurückverweisung Tatrichter pflichtgemäßem Ermessen Einziehung steht Hinblick Betrag € unangemessenen Aufwand erfordern würde hat Senat Verfolgung Zustimmung Generalbundesanwalts übrigen Rechtsfolgen beschränkt . Teilerfolg Revision ist so erheblich Belastung Angeklagten Gebühren Auslagen unbillig wäre § Abs. . Pfister Gericke