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305 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
StR
2
.
Oktober
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
2
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
17
.
März
Schuldspruch
geändert
Fällen
II
.
1
.
7
.
9
.
erfolgte
tateinheitliche
Verurteilung
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Einbeziehung
Strafe
früheren
Verurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fällen
Tateinheit
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fall
Tateinheit
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Landgericht
Angeklagten
Verfall
Wertersatz
Höhe
angeordnet
.
hiergegen
gerichtete
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
führt
Fällen
Verurteilung
Angeklagten
täterschaftlichen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fälle
II
.
1
.
7
.
9
.
Urteilsgründe
Wegfall
Verurteilung
tateinheitlich
begangenen
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
entsprechenden
Änderung
Schuldspruchs
;
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
tritt
täterschaftlich
begangenen
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
.
.
;
vgl.
BGHSt
f.
.
Verhältnis
Begehungsweisen
ebenso
Verbrechenstatbeständen
erhoben
§
Nr.
aufgeführt
sind
hat
Besitz
Funktion
bloßer
Auffangtatbestand
verloren
vgl.
2
.
Aufl
.
.
.
Gleiches
gilt
Fall
.
8
.
Urteilsgründe
konkurrenzrechtliche
Verhältnis
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
zusammentreffenden
täterschaftlichen
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
.
Hier
besteht
auch
Grunddelikt
§
Zusammentreffen
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
täterschaftlich
begangenen
Besitz
Betäubungsmitteln
Tateinheit
vgl.
Weber
aaO
§
Rdn
.
w.
sodass
Schuldspruch
Landgerichts
Fall
Bestand
hat
.
Auch
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Senat
schließt
Landgericht
zutreffender
rechtlicher
Würdigung
betroffenen
Taten
geringere
Einzelstrafen
mildere
Gesamtstrafen
erkannt
hätte
.
nur
geringen
ist
unbillig
Beschwerdeführer
gesamten
Kosten
Rechtsmittels
belasten
Abs.
.
Pfister
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.