BESCHLUSS StR 2 . Oktober Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 2 . Oktober gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 17 . März Schuldspruch geändert Fällen II . 1 . 7 . 9 . erfolgte tateinheitliche Verurteilung Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge entfällt . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Einbeziehung Strafe früheren Verurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fällen Tateinheit Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fall Tateinheit Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Landgericht Angeklagten Verfall Wertersatz Höhe € angeordnet . hiergegen gerichtete Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt Fällen Verurteilung Angeklagten täterschaftlichen Betäubungsmitteln geringer Menge Fälle II . 1 . 7 . 9 . Urteilsgründe Wegfall Verurteilung tateinheitlich begangenen Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge entsprechenden Änderung Schuldspruchs ; Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge tritt täterschaftlich begangenen Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge . . ; vgl. BGHSt f. . Verhältnis Begehungsweisen ebenso Verbrechenstatbeständen erhoben § Nr. aufgeführt sind hat Besitz Funktion bloßer Auffangtatbestand verloren vgl. 2 . Aufl . . . Gleiches gilt Fall . 8 . Urteilsgründe konkurrenzrechtliche Verhältnis Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge zusammentreffenden täterschaftlichen Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge . Hier besteht auch Grunddelikt § Zusammentreffen Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln täterschaftlich begangenen Besitz Betäubungsmitteln Tateinheit vgl. Weber aaO § Rdn . w. sodass Schuldspruch Landgerichts Fall Bestand hat . Auch Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Senat schließt Landgericht zutreffender rechtlicher Würdigung betroffenen Taten geringere Einzelstrafen mildere Gesamtstrafen erkannt hätte . nur geringen ist unbillig Beschwerdeführer gesamten Kosten Rechtsmittels belasten Abs. . Pfister befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .