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8.4 KiB

BESCHLUSS
3
November
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
Rücknahme
Antrags
Anordnung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
Mindestanforderungen
Antrag
.
.
3
November
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
;
hier
:
Anordnung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
November
beschlossen
:
Kosten
Rechtsmittels
Staatsanwaltschaft
Entscheidung
Landgerichts
26
.
April
Verurteilten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
Gründe
:
Verurteilte
verbüßt
derzeit
vierjährige
Gesamtfreiheitsstrafe
Urteil
Landgerichts
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Körperverletzung
.
Strafende
ist
21
November
notiert
.
Staatsanwaltschaft
hat
beantragt
"
vorbehaltlich
Ergebnisses
einzuholenden
Gutachten
"
nachträgliche
Sicherungsverwahrung
anzuordnen
.
Antragstellung
erstatteten
Bericht
hat
Justizvollzugsanstalt
mitgeteilt
Jahre
alte
zuvor
unbestrafte
Erstverbüßer
habe
beanstandungsfreies
Vollzugsverhalten
gezeigt
Aufarbeitung
Sexualstraftat
Rahmen
therapeutischen
Ambulanz
bemüht
.
Beschluss
26
.
April
hat
Landgericht
Anordnung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
abgelehnt
neuen
Tatsachen
erkennbar
geworden
seien
erhebliche
Gefährlichkeit
Verurteilten
Allgemeinheit
hinweisen
würden
.
Ablehnung
Antrags
hat
Staatsanwaltschaft
Beschwerde
eingelegt
.
Oberlandesgericht
hat
dung
berufen
angesehen
Antrag
nachträgliche
Sicherungsverwahrung
nur
Hauptverhandlung
entschieden
werden
könne
Beschluss
Landgerichts
Urteil
anzusehen
sei
.
hat
Staatsanwaltschaft
Rechtsmittel
Revision
weiterverfolgt
Sache
Generalbundesanwalt
Senat
vorgelegt
.
Hinblick
Rechtsmittel
Woche
Zustellung
Landgericht
eingegangen
war
hat
zugleich
Antrag
Wiedereinsetzung
gestellt
.
Begründung
hat
Hinweis
Entscheidung
Oberlandesgerichts
13
.
Januar
NStZ-RR
vorgetragen
habe
jedenfalls
Urteil
Bundesgerichtshofs
1
Juli
;
Veröffentlichung
BGHSt
vorgesehen
Beschwerde
zulässige
Rechtsmittel
ansehen
können
Frist
Einlegung
Revision
unverschuldet
versäumt
.
Eingang
Vorgänge
Senat
hat
Staatsanwaltschaft
"
Antrag
nachträgliche
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
§
StGB
"
zurückgenommen
.
1
.
Senat
muss
Wiedereinsetzungsantrag
mehr
entscheiden
Verfahren
andere
Weise
beendet
ist
.
Beendigung
Verfahrens
ist
allerdings
eingetreten
Staatsanwaltschaft
Antrag
zurückgenommen
hat
.
Frage
Voraussetzungen
bis
Fortgang
Verfahrens
Rücknahme
Antrags
Anordnung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
rechtlich
möglich
ist
war
ersichtlich
noch
Gegenstand
veröffentlichter
Gerichtsentscheidungen
.
Auffassung
Senats
stehen
Annahme
Staatsanwaltschaft
könne
Antrag
zurücknehmen
grundsätzlichen
Bedenken
.
Annahme
sprechen
Gesichtspunkte
Verfahrensökonomie
allgemeine
Prozessgrundsätze
.
Auch
sonst
können
Verfahrensbeteiligten
insbesondere
Staatsanwaltschaft
Anträge
Prozesshandlungen
zurücknehmen
.
Ausnahmen
Beschränkungen
gelten
nur
gesetzlich
angeordnet
sind
so
etwa
Rücknahme
Anklage
regelmäßig
nur
Eröffnung
Hauptverfahrens
möglich
ist
§
;
vgl.
§
Abs.
§
Abs.
etwa
Rücknahme
Rechtsmittels
abhängig
Stand
Verfahrens
Wirksamkeit
Zustimmung
anderen
Verfahrensbeteiligten
bedarf
vgl.
§
Abs.
Satz
§
Rücknahme
Strafbefehlsantrags
vgl.
§
Abs.
.
Ausnahmen
Beschränkungen
sieht
Gesetz
§
Abs.
Rücknahme
Antrags
Staatsanwaltschaft
Durchführung
gerichtlichen
Verfahrens
Anordnung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
.
Vergleich
anderen
Verfahrensnormen
insbesondere
§
Rücknahme
Anklage
nur
zulässt
Gericht
Hauptverfahren
eröffnet
hat
spricht
sogar
Beschränkung
Rücknahmemöglichkeit
:
Zwischenverfahren
Gericht
bezüglich
Anklage
§
§
.
geregelt
ist
Zulassung
Antrags
Hauptverhandlung
entscheiden
könnte
ist
vorgesehen
.
Vielmehr
schließt
Eingang
staatsanwaltschaftlichen
Antrags
unmittelbar
gerichtliche
Vorbereitung
Hauptverhandlung
vgl.
Abs.
Satz
Abs.
.
Sollte
Gericht
feststellen
Anordnung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
mehr
beseitigende
Hindernisse
entgegenstehen
insbesondere
Fehlen
formeller
Voraussetzungen
etwa
§
Abs.
StGB
§
Abs.
StGB
vorausgesetzten
Katalogtaten
Vorverurteilung
Vorverbüßung
dann
erscheint
verfahrensökonomischen
Gesichtspunkten
zwingend
Staatsanwaltschaft
entsprechenden
gerichtlichen
Hinweis
Verfahren
Rücknahme
Antrags
Abschluss
bringen
kann
Interessen
Verurteilten
stehen
.
gilt
umso
Beendigung
Verfahrens
Beschluss
Vermeidung
unnötigen
Verfahrensaufwands
zweckmäßig
sein
könnte
auch
Landgericht
Augen
gestanden
haben
mag
eindeutigen
gesetzgeberischen
Entscheidung
ausgeschlossen
ist
.
Nimmt
Staatsanwaltschaft
Antrag
gerichtlicher
Bedenken
muss
Hauptverhandlung
durchgeführt
Urteil
entschieden
werden
selbst
allerdings
kaum
denkbar
erscheint
Mangel
formellen
Voraussetzung
Anordnung
Maßregel
evident
ist
.
zeitlichen
materiellen
Aufwand
Verfahren
gering
halten
ist
Fall
denkbar
Hauptverhandlung
durchzuführen
vorher
Sachverständigengutachten
einzuholen
.
Frage
Stadium
Verfahrens
Voraussetzungen
Staatsanwaltschaft
Antrag
noch
zurücknehmen
kann
könnte
Auffassung
Senats
sachgerechte
Antwort
gehen
Rücknahme
Entscheidung
Gerichts
ermöglichen
Beginn
Hauptverhandlung
aber
Zustimmung
Verurteilten
abhängig
machen
.
Regelung
freilich
andere
Verfahrensgestaltung
§
Abs.
Satz
V.
§
getroffen
ist
würde
nur
Verfahren
beschleunigen
Rechtspflege
auch
Verurteilten
entlastet
;
würde
auch
bestehenden
Interesse
Verurteilten
endgültigen
Entscheidung
Maßregel
ausreichend
Rechnung
tragen
:
Rücknahme
Antrags
unbedingten
Schutz
erneute
Antragstellung
unveränderter
Tatsachengrundlage
bietet
kann
Verurteilte
Hauptverhandlung
begonnen
hat
Verweigerung
Zustimmung
Antragsrücknahme
sorgen
Verfahren
Antrag
ablehnenden
Rechtskraft
neue
Antragstellung
gleicher
Basis
verhindernden
Urteil
abgeschlossen
wird
.
Senat
muss
Frage
indes
abschließend
entscheiden
Staatsanwaltschaft
hier
Antrag
mehr
wirksam
zurücknehmen
kann
Landgericht
entschieden
hat
.
da
besteht
Staatsanwaltschaft
nur
noch
Wahl
Entscheidung
rechtskräftig
werden
lassen
Rechtsmittel
einzulegen
.
Verfahren
ist
hier
indes
Abschluss
gekommen
Staatsanwaltschaft
Rechtsmittel
zurückgenommen
hat
.
ergibt
Auslegung
Erklärung
Beschwerdeführerin
.
Staatsanwaltschaft
erstrebt
länger
Unterbringung
Verurteilten
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
.
zeigt
nur
inzwischen
erklärten
Rücknahme
Antrags
auch
nur
formellen
Aspekt
gesetzeswidrigen
Entscheidungsweise
beanstandet
Ansicht
Landgerichts
gewandt
hat
fehle
neuen
Tatsachen
S.
§
Abs.
StGB
.
Ziel
Verfahren
beenden
kann
Staatsanwaltschaft
jetzt
nur
noch
Rücknahme
Revision
Entscheidung
Landgerichts
erreichen
.
Rücknahme
ist
möglich
.
wird
insbesondere
gehindert
Rechtsmittel
Erfolglosigkeit
Wiedereinsetzungsantrags
Versäumung
Einlegungsfrist
unzulässig
verworfen
werden
müsste
.
Zustimmung
Verurteilten
Rücknahme
ist
erforderlich
Hauptverhandlung
noch
begonnen
hat
vgl.
§
.
2
.
Rücknahme
Rechtsmittels
war
nur
noch
§
Abs.
folgende
Kostenentscheidung
treffen
.
3
.
Verfahrensablauf
gibt
teilweise
noch
ungeklärten
Fragen
Zusammenhang
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
folgenden
Bemerkungen
:
Staatsanwaltschaft
kann
§
erforderlichen
Antrag
erst
stellen
Vorprüfungsverfahren
Ergebnis
gekommen
ist
formellen
Voraussetzungen
Maßregel
vgl.
Einzelnen
§
V.
§
StGB
vorliegen
.
gehört
insbesondere
neue
Tatsachen
erkennbar
sind
erhebliche
Gefährlichkeit
Verurteilten
Allgemeinheit
hinweisen
.
Nur
ersten
Schritt
Vorliegen
neuer
Faktoren
festgestellt
worden
ist
besteht
sachlicher
Grund
Einleitung
Verfahrens
§
vgl.
.
Antrag
Staatsanwaltschaft
darf
pauschalen
Behauptung
formellen
Voraussetzungen
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
lägen
erschöpfen
.
Zwar
nennt
Gesetz
Einzelheiten
Antrag
enthalten
muss
.
ist
aber
insoweit
vergleichbar
Anklageschrift
Strafverfahren
Grundlage
gerichtliche
fahren
Anordnung
einschneidenden
Ursprungsverfahren
verhängte
Sanktion
regelmäßig
übertreffenden
Maßregel
geht
.
muss
Entschließung
Staatsanwaltschaft
nachvollziehbar
machen
formellen
Voraussetzungen
Staatsanwaltschaft
jeweils
gegeben
erachteten
Variante
§
StGB
Einzelnen
darlegen
vgl.
OLG
.
kommt
Anträge
§
Abs.
StGB
Darstellung
Nova
Erkennbarkeit
Aussagekraft
Gefährlichkeit
Verurteilten
besondere
Bedeutung
.
Antrag
muss
Behauptung
enthalten
vorläufiger
Einschätzung
Staatsanwaltschaft
materiellen
Voraussetzungen
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
weiteren
Verfahren
festgestellt
werden
also
sachverständiger
Hilfestellung
§
Abs.
Satz
-9-
erfolgende
Gesamtwürdigung
Verurteilten
Taten
ergänzend
Entwicklung
Strafvollzugs
besondere
Gefährlichkeit
hohe
Wahrscheinlichkeit
erheblicher
Straftaten
ergeben
wird
.
Lienen
Pfister