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1.2 KiB

BESCHLUSS
13
.
September
Strafsache
Mordes
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
13
.
September
gemäß
§
beschlossen
:
Angeklagte
wird
Antrag
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
Hanseatischen
30
November
Hinblick
Schriftsatz
21
.
April
enthaltenen
Verfahrensrügen
vorigen
Stand
wiedereingesetzt
.
Kosten
Wiedereinsetzung
trägt
Angeklagte
.
Gründe
:
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Zwecke
Nachholung
einzelner
Verfahrensrügen
ist
zwar
Regel
ausgeschlossen
vgl.
44
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Jedoch
hat
Verteidiger
Umstände
glaubhaft
gemacht
Ausnahme
Grundsatz
zulassen
.
Wiedereinsetzungsvorbringen
lag
echtes
Büroversehen
Grund
unterblieb
letzten
Tag
Revisionsbegründungsfrist
25
.
April
schon
fertiggestellten
vorliegenden
zweiten
Teil
Revisionsbegründung
Oberlandesgericht
Fax
übermitteln
.
Versehen
wurde
erst
26
.
April
bemerkt
Übersendung
nachgeholt
so
zweite
Teil
Revisionsbegründung
Tag
Ablauf
Begründungsfrist
Oberlandesgericht
eingegangen
ist
.
Angeklagten
Fristversäumung
Verschulden
trifft
liegt
Hand
.
Umständen
würde
Versagung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Recht
Angeklagten
volle
Ausnutzung
Revisionsbegründungsfrist
geschmälert
werden
vgl.
NStZ
.
Lienen
Pfister