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2.4 KiB

BESCHLUSS
15
November
Strafsache
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
15
November
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
April
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteldelikte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
.
Revision
beanstandet
Recht
Angeklagte
Hauptverhandlung
ausschließlich
Pflichtverteidiger
bestellten
vorher
Wahlverteidiger
tätigen
Rechtsanwalt
verteidigt
worden
ist
.
Bestellung
stand
wichtiger
Grund
Sinne
§
Abs.
Satz
StPO
.
Rechtsanwalt
hatte
Beginn
Strafverfahrens
Angeklagten
Zeugin
digt
.
rechtskräftig
verurteilte
Strafsache
Beratung
Rechtsanwalt
hatte
Verfahren
Hinblick
§
Angaben
anderen
Tatbeteiligten
gemacht
auch
Angeklagten
erheblich
belastet
.
Angeklagten
Last
liegenden
Straftaten
war
Wesentlichen
einzige
Beweismittel
sodass
Aussage
Überführung
bestreitenden
Angeklagten
ausschlaggebender
Bedeutung
war
.
Sachverhalt
durfte
Vorsitzende
Strafkammer
Umstände
bekannt
waren
auch
Verhandlung
Zeugin
Vorsitz
innehatte
Rechtsanwalt
konkreten
Gefahr
ner
Interessenkollision
Verteidiger
Angeklagten
bestellen
vgl.
BGHSt
.
Angeklagten
mögliche
Interessenkollision
erst
später
bekannt
geworden
ist
schon
gekannt
hatte
Wunsch
Bestellung
Rechtsanwalt
Pflichtverteidiger
kann
dahingestellt
bleiben
Vorsitzende
hier
gebotene
Anhörung
Verteidiger
Angeklagten
vgl.
BGHSt
aaO
S.
durchgeführt
hat
.
Anhörung
bedarf
Spannungsfeld
Erfordernis
effektiven
Verteidigung
einerseits
grundsätzlich
bestehenden
Recht
Angeklagten
Bestellung
Verteidigers
Vertrauens
Pflichtverteidiger
andererseits
sachgerechte
Entscheidung
erst
möglich
ist
Ausmaß
drohenden
Interessenkollision
festgestellt
geklärt
ist
Angeklagte
Tragweite
bewusst
ist
Bewusstsein
Wunsch
festhält
Rechtsanwalt
verteidigt
werden
.
Da
ausgeschlossen
werden
kann
Schuldspruch
tragenden
Feststellungen
Verfahrensfehler
beruhen
kann
Urteil
Bestand
haben
.
Sache
bedarf
insgesamt
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
rechtliche
Würdigung
Fall
.
2
.
angefochtenen
Urteils
gibt
Hinweis
Annahme
vollendeten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
nahe
liegen
könnte
vgl.
.
26
.
Oktober
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
.
Lienen