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245 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
2
.
September
Strafsache
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
2
.
September
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
10
.
Februar
Adhäsionsausspruch
aufgehoben
.
Entscheidung
Adhäsionsantrag
Nebenklägers
wird
abgesehen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Adhäsionsverfahren
entstandenen
gerichtlichen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
sonstigen
Verfahren
entstandenen
Auslagen
trägt
Beteiligte
selbst
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
Fall
.
1
.
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Fall
.
2
.
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
verurteilt
Fall
.
2
.
geschädigten
Nebenkläger
zensgeld
Höhe
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszins
3
.
Dezember
zahlen
.
Verfahrensrüge
sachlich-rechtliche
Beanstandungen
gestützte
Rechtsmittel
Angeklagten
ist
Strafausspruch
unbegründet
Sinne
§
Abs.
StPO
.
kann
Adhäsionsentscheidung
Bestand
haben
.
Landgericht
hat
Begründung
Höhe
Schmerzensgeldanspruchs
lediglich
ausgeführt
"
Schwere
Verletzung
Nebenklägers
unerheblichen
wahrscheinlich
bleibenden
Folgen
einerseits
Schwere
Verschuldens
Angeklagten
andererseits
gegeneinander
abgewogen
"
habe
.
Derartige
allgemeine
Erwägungen
genügen
Anforderungen
Begründungspflicht
auch
Strafurteil
getroffene
Entscheidung
zivilrechtliche
Ansprüche
gilt
.
Insbesondere
wird
Begründung
Adhäsionsentscheidung
schon
deutlich
Kammer
regelmäßig
erforderlich
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Tatbeteiligten
berücksichtigt
hat
.
.
;
vgl.
Beschlüsse
7
Juli
StR
NStZ-RR
;
29
November
.
.
Zurückweisung
Sache
allein
zivilrechtlichen
Teils
Entscheidung
Betracht
kommt
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
57
.
Aufl
.
.
sieht
Senat
Entscheidung
Adhäsionsantrag
.
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.
Gericke