BESCHLUSS 2 . September Strafsache besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 2 . September gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 10 . Februar Adhäsionsausspruch aufgehoben . Entscheidung Adhäsionsantrag Nebenklägers wird abgesehen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . sonstigen Verfahren entstandenen Auslagen trägt Beteiligte selbst . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schwerer räuberischer Erpressung Fall . 1 . besonders schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Fall . 2 . Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat verurteilt Fall . 2 . geschädigten Nebenkläger zensgeld Höhe € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszins 3 . Dezember zahlen . Verfahrensrüge sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel Angeklagten ist Strafausspruch unbegründet Sinne § Abs. StPO . kann Adhäsionsentscheidung Bestand haben . Landgericht hat Begründung Höhe Schmerzensgeldanspruchs lediglich ausgeführt " Schwere Verletzung Nebenklägers unerheblichen wahrscheinlich bleibenden Folgen einerseits Schwere Verschuldens Angeklagten andererseits gegeneinander abgewogen " habe . Derartige allgemeine Erwägungen genügen Anforderungen Begründungspflicht auch Strafurteil getroffene Entscheidung zivilrechtliche Ansprüche gilt . Insbesondere wird Begründung Adhäsionsentscheidung schon deutlich Kammer regelmäßig erforderlich persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Tatbeteiligten berücksichtigt hat . . ; vgl. Beschlüsse 7 Juli StR NStZ-RR ; 29 November . . Zurückweisung Sache allein zivilrechtlichen Teils Entscheidung Betracht kommt vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 57 . Aufl . . sieht Senat Entscheidung Adhäsionsantrag . ist Urlaubs Unterschrift gehindert . Gericke