You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

396 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
StR
15
.
September
Strafsache
schweren
Raubes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
1
.
2
.
Antrag
15
.
September
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
11
.
April
Schuldspruch
geändert
Worte
"
Diebstahls
Fällen
entfallen
;
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
ersten
Urteilskomplex
Falles
schweren
Raubes
verurteilt
jedoch
Urteilstenor
gefasst
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
"
Diebstahls
Fällen
Einbeziehung
Strafen
Urteil
Amtsgerichts
22
.
April
Auflösung
dort
gebildeten
Gesamtfreiheitsstrafe
strafe
Jahren
Monaten
verurteilt
wird
.
zweiten
Urteilskomplex
hat
Körperverletzung
Fällen
weitere
Gesamtfreiheitsstrafe
Monaten
verhängt
.
Hiergegen
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Überprüfung
Urteils
hat
Strafausspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Senat
hat
Schuldspruch
lediglich
neu
gefasst
Worte
"
Diebstahls
Fällen
entfallen
.
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
§
StGB
werden
nur
Strafen
frühere
Urteil
einbezogen
;
früheren
Urteil
abgeurteilte
Straftaten
erscheinen
neuen
Urteilstenor
.
2
.
angefochtene
Urteil
weist
jedoch
insofern
sachlichrechtlichen
Mangel
Landgericht
Prüfung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
unterlassen
hat
aufdrängte
.
Feststellungen
Landgerichts
konsumierte
Angeklagte
bereits
Alter
Jahren
Alkohol
später
auch
Haschisch
Heroin
Kokain
Tabletten
.
Urteil
Amtsgerichts
22
.
April
zugrunde
liegenden
Diebstähle
beging
Angeklagte
Drogensucht
finanzieren
.
verfahrensgegenständlichen
Raubtat
Beute
Drogen
Alkohol
kaufen
können
.
Tatzeitpunkt
litt
leichten
Entzugserscheinungen
.
Sachlage
hätte
Landgericht
prüfen
entscheiden
müssen
Voraussetzungen
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
gegeben
sind
.
§
Abs.
StGB
muss
Maßregel
angeordnet
werden
Täter
Hang
hat
berauschende
Mittel
Übermaß
nehmen
Hang
zurückgehenden
rechtswidrigen
Tat
verurteilt
wird
Gefahr
besteht
Zukunft
Hanges
erhebliche
rechtswidrige
Taten
begehen
wird
.
Vorliegen
Voraussetzungen
darf
Anordnung
nur
unterbleiben
hinreichend
konkrete
Aussicht
Behandlungserfolg
besteht
vgl.
.
.
verhält
angefochtene
Urteil
.
Erwägungen
§
StGB
waren
auch
entbehrlich
Strafkammer
uneingeschränkter
Schuldfähigkeit
Angeklagten
ausgegangen
ist
.
Unterbringung
Entziehungsanstalt
kommt
verminderte
Schuldfähigkeit
§
StGB
besteht
vgl.
StGB
§
Abs.
Hang
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Frage
Unterbringung
§
StGB
bedarf
Hinzuziehung
Sachverständigen
Prüfung
Entscheidung
neuen
Tatrichter
.
steht
allein
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
.
übrigen
hat
Beschwerdeführer
Nichtanwendung
§
StGB
Tatgericht
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
.
Teilaufhebung
berührt
Strafausspruch
.
Senat
schließt
Landgericht
Anordnung
Maßregel
geringere
Strafe
erheblich
vorbestraften
Angeklagten
verhängt
hätte
.
Lienen