BESCHLUSS StR 15 . September Strafsache schweren Raubes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 1 . 2 . Antrag 15 . September gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 11 . April Schuldspruch geändert Worte " Diebstahls Fällen entfallen ; zugehörigen Feststellungen aufgehoben Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten ersten Urteilskomplex Falles schweren Raubes verurteilt jedoch Urteilstenor gefasst schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung " Diebstahls Fällen Einbeziehung Strafen Urteil Amtsgerichts 22 . April Auflösung dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe strafe Jahren Monaten verurteilt wird . zweiten Urteilskomplex hat Körperverletzung Fällen weitere Gesamtfreiheitsstrafe Monaten verhängt . Hiergegen richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Überprüfung Urteils hat Strafausspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Senat hat Schuldspruch lediglich neu gefasst Worte " Diebstahls Fällen entfallen . nachträglichen Gesamtstrafenbildung § StGB werden nur Strafen frühere Urteil einbezogen ; früheren Urteil abgeurteilte Straftaten erscheinen neuen Urteilstenor . 2 . angefochtene Urteil weist jedoch insofern sachlichrechtlichen Mangel Landgericht Prüfung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB unterlassen hat aufdrängte . Feststellungen Landgerichts konsumierte Angeklagte bereits Alter Jahren Alkohol später auch Haschisch Heroin Kokain Tabletten . Urteil Amtsgerichts 22 . April zugrunde liegenden Diebstähle beging Angeklagte Drogensucht finanzieren . verfahrensgegenständlichen Raubtat Beute Drogen Alkohol kaufen können . Tatzeitpunkt litt leichten Entzugserscheinungen . Sachlage hätte Landgericht prüfen entscheiden müssen Voraussetzungen Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt gegeben sind . § Abs. StGB muss Maßregel angeordnet werden Täter Hang hat berauschende Mittel Übermaß nehmen Hang zurückgehenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird Gefahr besteht Zukunft Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird . Vorliegen Voraussetzungen darf Anordnung nur unterbleiben hinreichend konkrete Aussicht Behandlungserfolg besteht vgl. . . verhält angefochtene Urteil . Erwägungen § StGB waren auch entbehrlich Strafkammer uneingeschränkter Schuldfähigkeit Angeklagten ausgegangen ist . Unterbringung Entziehungsanstalt kommt verminderte Schuldfähigkeit § StGB besteht vgl. StGB § Abs. Hang ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . Frage Unterbringung § StGB bedarf Hinzuziehung Sachverständigen Prüfung Entscheidung neuen Tatrichter . steht allein Angeklagte Revision eingelegt hat . übrigen hat Beschwerdeführer Nichtanwendung § StGB Tatgericht Rechtsmittelangriff ausgenommen . Teilaufhebung berührt Strafausspruch . Senat schließt Landgericht Anordnung Maßregel geringere Strafe erheblich vorbestraften Angeklagten verhängt hätte . Lienen