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156 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
9
.
Dezember
Strafsache
mitgliedschaftlicher
Beteiligung
terroristischen
Vereinigung
Ausland
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
9
.
Dezember
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Oberlandesgerichts
23
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Verfahrensrüge
erhoben
Zusammenhang
Verwertung
Aussagen
Zeuge
Beschuldigter
gerichteten
gemacht
hat
Seiten
Revisionsbegründung
Rechtsanwalt
ist
bereits
unzulässig
richtung
eindeutig
bestimmt
ist
vgl.
Beschluss
29
November
NStZ
.
ist
vielmehr
widersprüchlich
.
wird
beanstandet
Oberlandesgericht
Zeugen
§
Recht
umfassenden
Verweigerung
Zeugnisses
zugebilligt
hat
.
wird
gerügt
Oberlandesgericht
habe
Aufklärungspflicht
verletzt
Frage
nachgegangen
sei
Zeuge
gerichteten
Strafverfahren
Unverwertbarkeit
Aussagen
Ermittlungsverfahren
berufen
habe
.
hätte
überprüfen
müssen
bestimmten
Ländern
reales
Risiko
Folter
unmenschlichen
erniedrigenden
Behandlung
Vernehmungen
Zeugen
besteht
.
hätte
Zeuge
Vernehmung
Beschuldigter
qualifiziert
"
belehrt
werden
müssen
.
Rüge
Beweismittel
sei
rechtsfehlerhaft
benutzt
Beweismittels
bestehe
Verwertungsverbot
besteht
auflösbarer
Widerspruch
.
Pfister