BESCHLUSS 9 . Dezember Strafsache mitgliedschaftlicher Beteiligung terroristischen Vereinigung Ausland 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 9 . Dezember einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Oberlandesgerichts 23 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Verfahrensrüge erhoben Zusammenhang Verwertung Aussagen Zeuge Beschuldigter gerichteten gemacht hat Seiten Revisionsbegründung Rechtsanwalt ist bereits unzulässig richtung eindeutig bestimmt ist vgl. Beschluss 29 November NStZ . ist vielmehr widersprüchlich . wird beanstandet Oberlandesgericht Zeugen § Recht umfassenden Verweigerung Zeugnisses zugebilligt hat . wird gerügt Oberlandesgericht habe Aufklärungspflicht verletzt Frage nachgegangen sei Zeuge gerichteten Strafverfahren Unverwertbarkeit Aussagen Ermittlungsverfahren berufen habe . hätte überprüfen müssen bestimmten Ländern reales Risiko Folter unmenschlichen erniedrigenden Behandlung Vernehmungen Zeugen besteht . hätte Zeuge Vernehmung Beschuldigter qualifiziert " belehrt werden müssen . Rüge Beweismittel sei rechtsfehlerhaft benutzt Beweismittels bestehe Verwertungsverbot besteht auflösbarer Widerspruch . Pfister