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6.1 KiB

NAMEN
5
.
Dezember
Strafsache
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
5
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Lienen
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
8
.
März
Angeklagten
betrifft
Schuldspruch
neu
gefaßt
bandenmäßigen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
ist
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
"
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Fällen
bandenmäßig
begangen
"
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Einzelstrafen
zweimal
Jahren
Monaten
einmal
Jahren
Monaten
einmal
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
sachlichen
Rechts
stützt
.
Rechtsmittel
hat
Strafausspruch
Erfolg
.
Feststellungen
kaufte
Angeklagte
Anführer
Bande
Betäubungsmittelhändlern
war
Fällen
Heroin
größeren
Mengen
ließ
Zeitraum
knapp
Wochen
Mittätern
Kleinmengen
Konsumenten
verkaufen
.
Fällen
wurde
jeweils
Gramm
Fall
Gramm
weiteren
Fall
ca.
Gramm
jeweils
hoher
Qualität
war
Handel
getrieben
.
1
.
Überprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Schuldspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
Abs.
.
Insbesondere
ist
Jugendkammer
rechtsfehlerfrei
selbständigen
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
ausgegangen
.
Feststellungen
ergibt
hinreichender
Deutlichkeit
verkauften
Heroinbubbles
unterschiedlichen
Einkaufsmengen
S.
12
18
stammen
Einzelverkäufe
Bewertungseinheiten
zusammenfassen
vgl.
§
Bewertungseinheit
20
;
.
.
.
Revision
vorgetragene
rein
theoretische
Möglichkeit
Einkaufsmengen
jeweils
Gramm
Herstellung
Bubbles
vermischt
worden
sein
könnten
kann
Annahme
Bewertungseinheit
führen
vgl.
Weber
aaO
Rdn
.
.
unerlaubte
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
jeweils
geringe
Menge
bezog
hat
Senat
Antrag
Generalbundesanwalts
Schuldspruch
geändert
.
2
.
Strafausspruch
hat
insgesamt
Bestand
.
Begründung
Jugendkammer
Anwendung
Erwachsenenstrafrecht
Angeklagten
Tatzeitpunkten
ca.
½
Jahre
alt
Heranwachsender
war
gekommen
ist
weist
Rechtsfehler
.
hat
gemäß
§
Abs.
Nr.
erforderliche
Gesamtwürdigung
Persönlichkeit
sehr
schwierigen
Lebensverhältnisse
aufgewachsen
ist
vorgenommen
.
Wesentliche
Gesichtspunkte
hat
übersehen
.
Schluß
gekommen
ist
handle
Angeklagten
bereits
gefestigte
Person
weitgehend
abgeschlossener
Entwicklung
liegt
noch
weiten
Beurteilungsspielraums
Jugendrichter
zukommt
BGHSt
f.
.
Meinung
Revision
kommt
Gleichstellung
Heranwachsenden
Jugendlichen
§
Abs.
Nr.
hier
Angeklagte
Grund
Lebensweges
echte
Chance
positive
Entwicklung
hatte
;
vielmehr
ist
maßgebend
heranwachsenden
Täter
noch
größerem
Umfang
Entwicklungskräfte
wirksam
sind
.
.
vgl.
BGHSt
40
;
Abs.
Nr.
8)
Landgericht
rechtsfehlerfrei
verneint
hat
.
Einzelstrafaussprüche
Gesamtstrafenausspruch
bestehen
hingegen
durchgreifende
rechtliche
Bedenken
Jugendkammer
Verhängung
hohen
Freiheitsstrafen
erkennbar
geprüft
hat
Wirkungen
Strafen
künftige
Leben
Urteilszeitpunkt
erst
Jahre
alten
Angeklagten
Gesellschaft
erwarten
sind
.
§
Abs.
Satz
StGB
sind
Strafzumessung
Wirkungen
Strafe
Täter
spezialpräventiven
Gesichtspunkt
Resozialisierung
berücksichtigen
vgl.
BGHSt
.
;
Gribbohm
LK
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
sind
Art
Umfang
Strafe
so
bestimmen
Resozialisierungszweck
erfüllt
werden
kann
vgl.
StGB
26
.
Aufl
.
Vorbem
.
Rdn
.
.
Verhängung
sehr
hohen
Freiheitsstrafe
jungen
Angeklagten
lange
Freiheitsstrafe
Zeit
verbüßen
muß
häufig
noch
entscheidende
Weichenstellungen
Hinblick
zukünftige
Leben
getroffen
werden
können
besteht
Gefahr
Fehlens
Perspektive
eigenverantwortliches
Leben
anzustrebende
Wiedereingliederung
Gesellschaft
erreicht
wird
.
gilt
jungen
Straftäter
bisher
hier
Angeklagte
echte
Chance
positive
Entwicklung
hatte
auch
erzieherische
Einwirkung
Rahmen
Vollzugs
Jugendstrafe
.
Auch
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Bemessung
langen
Freiheitsstrafe
Tatzeitpunkt
noch
Heranwachsenden
verhängen
war
Entscheidung
tragenden
Hinweis
neuen
Tatrichter
ausgeführt
altersgemäß
entwickelten
Heranwachsenden
seien
Strafe
zukünftiges
Leben
Gesellschaft
erwartenden
Auswirkungen
regelmäßig
eingehend
prüfen
StGB
Abs.
Wiedereingliederung
;
so
auch
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
1
;
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Reifeentwicklung
noch
so
hoffnungslos
abgeschlossen
sei
entsprechenden
erzieherischen
Bemühungen
spätere
Wiedereingliederung
Gesellschaft
unmöglich
wäre
.
2
.
Strafsenat
Milderungsmöglichkeit
§
Abs.
zugrunde
liegenden
Gedanken
abgeleitet
hat
vermag
Senat
folgen
:
Vorschrift
bezieht
Wortlaut
nur
lebenslange
Freiheitsstrafe
stammt
Zeit
Einfügung
§
StGB
Strafgesetzbuch
.
übrigen
bedarf
Rückgriffs
§
Abs.
ausdrücklichen
Regelung
§
Abs.
Satz
StGB
Angeklagten
allgemeinem
Strafrecht
abzuurteilen
ist
Wirkungen
Strafe
zukünftige
Leben
berücksichtigen
sind
zwar
unabhängig
Tatzeitpunkt
Heranwachsender
war
.
Urteilsgründe
Wirkungen
Strafe
Urteilszeitpunkt
noch
sehr
jungen
Angeklagten
ausdrücklich
befassen
müssen
Umfang
geschehen
hat
hängt
Einzelfall
Höhe
verhängten
Freiheitsstrafe
Alter
Verurteilten
übrigen
Strafzumessungserwägungen
.
gilt
Grundsatz
sachlich-rechtliche
Begründungspflicht
umso
eher
ausdrückliche
rung
gebietet
je
jünger
Verurteilte
je
höher
verhängten
Freiheitsstrafen
sind
.
Alters
Angeklagten
Urteilszeitpunkt
erst
Jahren
bisherigen
Lebensweg
verhängten
sehr
hohen
Freiheitsstrafen
hätte
Zumessung
Einzelstrafen
auch
Gesamtstrafe
Aspekt
Resozialisierung
Urteilsgründen
bestimmender
Strafzumessungsgesichtspunkt
ausdrücklich
erörtert
werden
müssen
.
Jugendkammer
erkennbar
getan
hat
stellt
gegebenen
Umständen
durchgreifenden
Rechtsfehler
.
umfangreichen
Ausführungen
§
Abs.
Nr.
genügen
nur
Entwicklungsstand
Angeklagten
Tatzeitpunkten
Auswirkungen
Strafen
zukünftiges
Leben
abstellen
.
Pfister
Lienen