NAMEN 5 . Dezember Strafsache bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 5 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Pfister Lienen beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 8 . März Angeklagten betrifft Schuldspruch neu gefaßt bandenmäßigen Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig ist Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten " unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Fällen bandenmäßig begangen " Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Einzelstrafen zweimal Jahren Monaten einmal Jahren Monaten einmal Jahren verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision Verletzung sachlichen Rechts stützt . Rechtsmittel hat Strafausspruch Erfolg . Feststellungen kaufte Angeklagte Anführer Bande Betäubungsmittelhändlern war Fällen Heroin größeren Mengen ließ Zeitraum knapp Wochen Mittätern Kleinmengen Konsumenten verkaufen . Fällen wurde jeweils Gramm Fall Gramm weiteren Fall ca. Gramm jeweils hoher Qualität war Handel getrieben . 1 . Überprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Schuldspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben Abs. . Insbesondere ist Jugendkammer rechtsfehlerfrei selbständigen Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln ausgegangen . Feststellungen ergibt hinreichender Deutlichkeit verkauften Heroinbubbles unterschiedlichen Einkaufsmengen S. 12 18 stammen Einzelverkäufe Bewertungseinheiten zusammenfassen vgl. § Bewertungseinheit 20 ; . . . Revision vorgetragene rein theoretische Möglichkeit Einkaufsmengen jeweils Gramm Herstellung Bubbles vermischt worden sein könnten kann Annahme Bewertungseinheit führen vgl. Weber aaO Rdn . . unerlaubte Handeltreiben Betäubungsmitteln jeweils geringe Menge bezog hat Senat Antrag Generalbundesanwalts Schuldspruch geändert . 2 . Strafausspruch hat insgesamt Bestand . Begründung Jugendkammer Anwendung Erwachsenenstrafrecht Angeklagten Tatzeitpunkten ca. ½ Jahre alt Heranwachsender war gekommen ist weist Rechtsfehler . hat gemäß § Abs. Nr. erforderliche Gesamtwürdigung Persönlichkeit sehr schwierigen Lebensverhältnisse aufgewachsen ist vorgenommen . Wesentliche Gesichtspunkte hat übersehen . Schluß gekommen ist handle Angeklagten bereits gefestigte Person weitgehend abgeschlossener Entwicklung liegt noch weiten Beurteilungsspielraums Jugendrichter zukommt BGHSt f. . Meinung Revision kommt Gleichstellung Heranwachsenden Jugendlichen § Abs. Nr. hier Angeklagte Grund Lebensweges echte Chance positive Entwicklung hatte ; vielmehr ist maßgebend heranwachsenden Täter noch größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind . . vgl. BGHSt 40 ; Abs. Nr. 8) Landgericht rechtsfehlerfrei verneint hat . Einzelstrafaussprüche Gesamtstrafenausspruch bestehen hingegen durchgreifende rechtliche Bedenken Jugendkammer Verhängung hohen Freiheitsstrafen erkennbar geprüft hat Wirkungen Strafen künftige Leben Urteilszeitpunkt erst Jahre alten Angeklagten Gesellschaft erwarten sind . § Abs. Satz StGB sind Strafzumessung Wirkungen Strafe Täter spezialpräventiven Gesichtspunkt Resozialisierung berücksichtigen vgl. BGHSt . ; Gribbohm LK 11 . Aufl . § Rdn . . . sind Art Umfang Strafe so bestimmen Resozialisierungszweck erfüllt werden kann vgl. StGB 26 . Aufl . Vorbem . Rdn . . Verhängung sehr hohen Freiheitsstrafe jungen Angeklagten lange Freiheitsstrafe Zeit verbüßen muß häufig noch entscheidende Weichenstellungen Hinblick zukünftige Leben getroffen werden können besteht Gefahr Fehlens Perspektive eigenverantwortliches Leben anzustrebende Wiedereingliederung Gesellschaft erreicht wird . gilt jungen Straftäter bisher hier Angeklagte echte Chance positive Entwicklung hatte auch erzieherische Einwirkung Rahmen Vollzugs Jugendstrafe . Auch 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Bemessung langen Freiheitsstrafe Tatzeitpunkt noch Heranwachsenden verhängen war Entscheidung tragenden Hinweis neuen Tatrichter ausgeführt altersgemäß entwickelten Heranwachsenden seien Strafe zukünftiges Leben Gesellschaft erwartenden Auswirkungen regelmäßig eingehend prüfen StGB Abs. Wiedereingliederung ; so auch 11 . Aufl . § Rdn . 1 ; 9 . Aufl . § Rdn . Reifeentwicklung noch so hoffnungslos abgeschlossen sei entsprechenden erzieherischen Bemühungen spätere Wiedereingliederung Gesellschaft unmöglich wäre . 2 . Strafsenat Milderungsmöglichkeit § Abs. zugrunde liegenden Gedanken abgeleitet hat vermag Senat folgen : Vorschrift bezieht Wortlaut nur lebenslange Freiheitsstrafe stammt Zeit Einfügung § StGB Strafgesetzbuch . übrigen bedarf Rückgriffs § Abs. ausdrücklichen Regelung § Abs. Satz StGB Angeklagten allgemeinem Strafrecht abzuurteilen ist Wirkungen Strafe zukünftige Leben berücksichtigen sind zwar unabhängig Tatzeitpunkt Heranwachsender war . Urteilsgründe Wirkungen Strafe Urteilszeitpunkt noch sehr jungen Angeklagten ausdrücklich befassen müssen Umfang geschehen hat hängt Einzelfall Höhe verhängten Freiheitsstrafe Alter Verurteilten übrigen Strafzumessungserwägungen . gilt Grundsatz sachlich-rechtliche Begründungspflicht umso eher ausdrückliche rung gebietet je jünger Verurteilte je höher verhängten Freiheitsstrafen sind . Alters Angeklagten Urteilszeitpunkt erst Jahren bisherigen Lebensweg verhängten sehr hohen Freiheitsstrafen hätte Zumessung Einzelstrafen auch Gesamtstrafe Aspekt Resozialisierung Urteilsgründen bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt ausdrücklich erörtert werden müssen . Jugendkammer erkennbar getan hat stellt gegebenen Umständen durchgreifenden Rechtsfehler . umfangreichen Ausführungen § Abs. Nr. genügen nur Entwicklungsstand Angeklagten Tatzeitpunkten Auswirkungen Strafen zukünftiges Leben abstellen . Pfister Lienen