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471 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
StR
28
Juli
Strafsache
1
.
2
.
besonders
schweren
Raubes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführer
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
28
Juli
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
.
März
wird
Schuldspruch
berichtigt
Angeklagten
jeweils
besonders
schweren
Raubes
schuldig
sind
;
vorbezeichnete
Urteil
Angeklagten
betrifft
Ausspruch
Reihenfolge
Vollstreckung
geändert
Vollziehung
Jahr
Monaten
verhängten
Freiheitsstrafe
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
angeordnet
wird
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gemeinschaftlichen
"
schweren
Raubes
jeweils
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Ferner
hat
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
angeordnet
bestimmt
Jahr
Monat
Freiheitsstrafe
Maßregel
vollziehen
sind
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
allgemeine
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Angeklagte
rügt
Rechtsmittel
Verletzung
materiellen
Rechts
beanstandet
Einzelnen
Verneinung
erheblich
verminderten
Schuldfähigkeit
Sinne
§
StGB
Landgericht
Strafzumessung
.
Rechtsmittel
Angeklagten
hat
Ausspruch
Dauer
Vorwegvollzugs
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
.
Revision
Angeklagten
bleibt
insgesamt
Erfolg
§
Abs.
.
1
.
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigungen
hat
Schuldspruch
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Senat
hat
Schuldspruch
indes
neu
gefasst
.
§
Abs.
Satz
geforderte
rechtliche
Bezeichnung
Straftat
macht
Kennzeichnung
jeweils
gegebenen
Qualifikation
notwendig
§
Abs.
Satz
Urteilsformel
.
Landgericht
zutreffend
angenommenen
Verwirklichung
§
Abs.
Nr.
.
Alt
.
StGB
Verwendung
Schusswaffen
ist
"
besonders
schweren
Raub
"
erkennen
vgl.
NStZ-RR
.
Angabe
mittäterschaftlicher
Begehung
"
gemeinschaftlich
"
Urteilsformel
ist
entbehrlich
vgl.
Meyer-Goßner
52
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
2
.
Auch
Strafausspruch
hält
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Strafe
Angeklagten
bemerkt
Senat
ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwaltes
:
Revision
rügt
Recht
angefochtene
Urteil
Vorliegen
leichten
Entzugserscheinungen
Angeklagten
gegenständlichen
Tat
festgestellten
Sachverhalt
Beweiswürdigung
widersprechende
Ausführungen
enthält
.
Senat
kann
indes
ausschließen
Ablehnung
Vorliegens
erheblich
verminderten
Schuldfähigkeit
Sinne
§
StGB
Landgericht
Fehler
beruht
.
3
.
Maßregelausspruch
Angeklagten
spruch
Angeklagten
Teil
verhängten
Freiheitsstrafe
Unterbringung
Entziehungsanstalt
vollziehen
ist
§
Abs.
Satz
StGB
ist
ebenfalls
rechtlich
beanstanden
.
Indes
kann
Bestimmung
vorweg
vollziehenden
Teils
verhängten
Freiheitsstrafe
Landgericht
bestehen
bleiben
.
Zwar
ist
Landgericht
Ausgangspunkt
zutreffend
ausgegangen
§
Abs.
Satz
StGB
Teil
Strafe
so
bemessen
ist
Vollziehung
anschließenden
Unterbringung
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
Aussetzung
Strafrests
Bewährung
Erledigung
Hälfte
Strafe
möglich
ist
.
Allerdings
hat
Landgericht
Hälfte
verhängten
Freiheitsstrafe
Zeit
Ende
Hauptverhandlung
verbüßten
Untersuchungshaft
rund
Monate
abgezogen
.
ist
rechtsfehlerhaft
;
Angeklagten
insgesamt
erlittene
Untersuchungshaft
ist
Rahmen
Strafvollstreckung
Dauer
Unterbringung
vollziehenden
Teils
Strafe
anzurechnen
vgl.
NStZ
.
Verfahrensweise
Landgerichts
verkürzt
vorweg
vollziehenden
Teil
Freiheitsstrafe
zusätzlich
Dauer
Ende
Hauptverhandlung
erlittenen
Untersuchungshaft
führte
Vollziehung
Maßregel
voraussichtlich
Therapie
notwendigen
Umfang
Halbstrafenzeitpunkt
noch
erreicht
wäre
.
Zurückverweisung
Sache
erneuten
tatrichterlichen
Entscheidung
Höhe
Unterbringung
vollziehenden
Teils
Strafe
bedarf
indes
.
Vielmehr
hat
Senat
Dauer
zugs
selbst
festgelegt
Strafausspruch
Rechtsfehler
aufweist
Landgericht
Therapie
voraussichtlich
erforderliche
Dauer
Unterbringung
Jahren
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
vgl.
aaO
.
4
.
nur
geringen
Teilerfolgs
Revision
Angeklagten
erscheint
unbillig
gesamten
Kosten
Rechtsmittels
aufzuerlegen
§
Abs.
.
Pfister
Sost-Scheible