BESCHLUSS StR 28 Juli Strafsache 1 . 2 . besonders schweren Raubes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführer Generalbundesanwalts 2 . Antrag 28 Juli gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 18 . März wird Schuldspruch berichtigt Angeklagten jeweils besonders schweren Raubes schuldig sind ; vorbezeichnete Urteil Angeklagten betrifft Ausspruch Reihenfolge Vollstreckung geändert Vollziehung Jahr Monaten verhängten Freiheitsstrafe Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet wird . 2 . weitergehenden Revisionen werden verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gemeinschaftlichen " schweren Raubes jeweils Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Ferner hat Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet bestimmt Jahr Monat Freiheitsstrafe Maßregel vollziehen sind . Hiergegen wendet Angeklagte allgemeine Sachrüge gestützten Revision . Angeklagte rügt Rechtsmittel Verletzung materiellen Rechts beanstandet Einzelnen Verneinung erheblich verminderten Schuldfähigkeit Sinne § StGB Landgericht Strafzumessung . Rechtsmittel Angeklagten hat Ausspruch Dauer Vorwegvollzugs Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet . Revision Angeklagten bleibt insgesamt Erfolg § Abs. . 1 . Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigungen hat Schuldspruch durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Senat hat Schuldspruch indes neu gefasst . § Abs. Satz geforderte rechtliche Bezeichnung Straftat macht Kennzeichnung jeweils gegebenen Qualifikation notwendig § Abs. Satz Urteilsformel . Landgericht zutreffend angenommenen Verwirklichung § Abs. Nr. . Alt . StGB Verwendung Schusswaffen ist " besonders schweren Raub " erkennen vgl. NStZ-RR . Angabe mittäterschaftlicher Begehung " gemeinschaftlich " Urteilsformel ist entbehrlich vgl. Meyer-Goßner 52 . Aufl . § Rdn . . 2 . Auch Strafausspruch hält rechtlichen Prüfung stand . Strafe Angeklagten bemerkt Senat ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwaltes : Revision rügt Recht angefochtene Urteil Vorliegen leichten Entzugserscheinungen Angeklagten gegenständlichen Tat festgestellten Sachverhalt Beweiswürdigung widersprechende Ausführungen enthält . Senat kann indes ausschließen Ablehnung Vorliegens erheblich verminderten Schuldfähigkeit Sinne § StGB Landgericht Fehler beruht . 3 . Maßregelausspruch Angeklagten spruch Angeklagten Teil verhängten Freiheitsstrafe Unterbringung Entziehungsanstalt vollziehen ist § Abs. Satz StGB ist ebenfalls rechtlich beanstanden . Indes kann Bestimmung vorweg vollziehenden Teils verhängten Freiheitsstrafe Landgericht bestehen bleiben . Zwar ist Landgericht Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen § Abs. Satz StGB Teil Strafe so bemessen ist Vollziehung anschließenden Unterbringung gemäß § Abs. Satz StGB Aussetzung Strafrests Bewährung Erledigung Hälfte Strafe möglich ist . Allerdings hat Landgericht Hälfte verhängten Freiheitsstrafe Zeit Ende Hauptverhandlung verbüßten Untersuchungshaft rund Monate abgezogen . ist rechtsfehlerhaft ; Angeklagten insgesamt erlittene Untersuchungshaft ist Rahmen Strafvollstreckung Dauer Unterbringung vollziehenden Teils Strafe anzurechnen vgl. NStZ . Verfahrensweise Landgerichts verkürzt vorweg vollziehenden Teil Freiheitsstrafe zusätzlich Dauer Ende Hauptverhandlung erlittenen Untersuchungshaft führte Vollziehung Maßregel voraussichtlich Therapie notwendigen Umfang Halbstrafenzeitpunkt noch erreicht wäre . Zurückverweisung Sache erneuten tatrichterlichen Entscheidung Höhe Unterbringung vollziehenden Teils Strafe bedarf indes . Vielmehr hat Senat Dauer zugs selbst festgelegt Strafausspruch Rechtsfehler aufweist Landgericht Therapie voraussichtlich erforderliche Dauer Unterbringung Jahren rechtsfehlerfrei festgestellt hat vgl. aaO . 4 . nur geringen Teilerfolgs Revision Angeklagten erscheint unbillig gesamten Kosten Rechtsmittels aufzuerlegen § Abs. . Pfister Sost-Scheible