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166 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
20
.
September
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
September
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
29
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Landgericht
hat
Urteilsgründen
nahezu
Seiten
Inhalt
Zeugenaussagen
Darlegung
Sachverständigen
referiert
.
bedurfte
hier
.
Bundesgerichtshof
hat
wiederholt
ausgesprochen
Urteilsgründe
Dokumentation
Beweisaufnahme
dienen
;
sollen
Gesetzgeber
abgeschaffte
Protokoll
Inhalt
Zeugenäußerungen
ersetzen
vielmehr
Ergebnis
Hauptverhandlung
wiedergeben
Nachprüfung
getroffenen
Entscheidung
Rechtsfehler
hin
ermöglichen
;
umfängliche
Wiedergabe
Zeugenaussagen
Urteilsgründen
Bezug
Einzelheiten
Beweiswürdigung
ist
regelmäßig
verfehlt
vgl.
NStZ
;
Beschlüsse
14
.
Mai
4
.
Mai
.
bloße
Wiedergabe
Zeugenaussagen
ersetzt
Würdigung
Beweise
.
kann
unter
hier
Erwägungen
S.
f.
Urteils
gegebenen
Umständen
sogar
Bestand
Urteils
gefährden
Besorgnis
besteht
Tatrichter
sei
ausgegangen
breite
Darstellung
erhobenen
Beweise
könne
gebotene
eigenverantwortliche
Würdigung
ersetzen
NStZ-RR
277
;
NStZ
.
Lienen
Pfister