BESCHLUSS 20 . September Strafsache sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . September einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 29 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Landgericht hat Urteilsgründen nahezu Seiten Inhalt Zeugenaussagen Darlegung Sachverständigen referiert . bedurfte hier . Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen Urteilsgründe Dokumentation Beweisaufnahme dienen ; sollen Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll Inhalt Zeugenäußerungen ersetzen vielmehr Ergebnis Hauptverhandlung wiedergeben Nachprüfung getroffenen Entscheidung Rechtsfehler hin ermöglichen ; umfängliche Wiedergabe Zeugenaussagen Urteilsgründen Bezug Einzelheiten Beweiswürdigung ist regelmäßig verfehlt vgl. NStZ ; Beschlüsse 14 . Mai 4 . Mai . bloße Wiedergabe Zeugenaussagen ersetzt Würdigung Beweise . kann unter hier Erwägungen S. f. Urteils gegebenen Umständen sogar Bestand Urteils gefährden Besorgnis besteht Tatrichter sei ausgegangen breite Darstellung erhobenen Beweise könne gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen NStZ-RR 277 ; NStZ . Lienen Pfister