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1.1 KiB

BESCHLUSS
StR
9
.
Dezember
Strafsache
Nachstellung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
9
.
Dezember
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
13
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Rüge
Zeugin
sei
Vernehmung
Hauptverhandlung
Zeugnisverweigerungsrecht
belehrt
worden
ist
zulässig
erhoben
.
Revisionsbegründung
genügt
Darlegungsanforderungen
§
Abs.
Satz
.
wird
dort
lediglich
vorgetragen
Zeugin
Hauptverhandlung
ordnungsgemäßer
Belehrung
29
November
nochmals
2
.
3
.
Dezember
vernommen
worden
ist
erneut
Zeugnisverweigerungsrecht
hingewiesen
worden
sein
.
fehlt
Mitteilung
Zeugin
Aussagen
29
November
2
.
Dezember
entlassen
worden
war
so
Senat
Revisionsbegründungsschrift
nachprüfen
kann
Folgevernehmung
jeweils
neue
Vernehmung
Sinne
§
Abs.
Satz
gehandelt
hat
vgl.
KK-Senge
7
.
Aufl
.
.
.